Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz

trage der Tatsache Rechnung, dass die Vermieterinnen und Vermieter diese Kosten gegenüber dem Leistungserbringer ebenfalls vergüten müssten.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Kanton AI, Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche) beantragen, dass der Bruttomietzins bzw. Bruttopachtzins anstelle des Nettomietzinses für die Mietzinsreduktion massgebend sei. Sofern diese Begriffe in den parlamentarischen Debatten präziser gefasst worden seien, sei meistens der Bruttomietzins gemeint gewesen. Dies sei beispielsweise bei der vom Ständerat gutgeheissenen Motion 20.3161 WAK-SR der Fall gewesen, ebenso beim Beschluss des Nationalrates vom 6. Mai 2020 über die abgeänderte Motion 20.3142 der WAK-NR.

Selbst die Organisationen, welche grundsätzlich nicht gegen die Anwendung des Nettomietzinses sind, weisen darauf hin, dass dies in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könne. Hier sei allenfalls eine präzisere Definition des Begriffes der Nebenkosten nötig. Nebenkosten würden nicht immer separat ausgeschieden bzw. seien je nach Landesteil nicht gleich definiert. Gemäss der CGI sei die Definition der Nebenkosten in der Westschweiz und in der Deutschschweiz unterschiedlich geregelt. In der Deutschschweiz werde oft mehr zu den Nebenkosten gezählt als nur das blosse Minimum. Der MV und die SP Schweiz beantragen die Streichung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, denn wenn die Nebenkosten nicht separat ausgewiesen seien, seien sie in der Regel Teil des massgebenden Mietzinses. Diese Bestimmung öffne die Tür für viele Rechtstreitigkeiten.

Gemäss dem HEV würde die vorgeschlagene Abgrenzung der Nebenkosten in der Praxis allerdings zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Die in den Erläuterungen (S. 12. Ziff. 2.4.) gemachten Vorgaben hinsichtlich der Festlegung der massgeblichen Nebenkosten sei unnötig kompliziert und praxisfeindlich. Der HEV beantragt, dass im Gesetz ausdrücklich festzuhalten sei, dass die vertraglich geschuldeten Nebenkosten von den Mieterinnen und Mietern auch während der Zeit des Zwangserlasses der Miete geschuldet sind.

Der VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche beantragen, dass Artikel 4 Absatz 2 und 3 präziser formuliert werden. Bei den betroffenen Mietverhältnissen werde es relativ viele Verträge mit Umsatzmieten geben. Auch Verträge mit gemischten Nutzungen, die von der Covid-19-Pandemie unterschiedlich betroffen gewesen seien, seien zahlreich. Beide Sachverhalte würden mit der vorgeschlagenen Regelung ungenügend und unklar abgedeckt. So könnte man die Regelung so ausgestalten, dass der von den Mieterinnen und Mieter oder den Pächterinnen und Pächtern während der Betriebsschliessung durch die nicht von der Betriebsschliessung betroffene Nutzung bzw. durch die während der Betriebsschliessung erfolgte Umnutzung erzielte Ertrag mit dem ohne Betriebsschliessung zu erzielenden Ertrag verglichen werde. Nur jener prozentuale Ertragsanteil, der durch die Betriebsschliessung verloren gegangen sei, solle vom Gesetz profitieren können. Auch die CVP wünscht sich mehr Klarheit in Bezug auf den Abzug in Art. 4 Absatz 2.

5.5. Geschuldeter Miet- und Pachtzins (Art. 5)

Gastrosuisse und seine kantonalen Vertretungen sowie Vertreterinnen und Vertreter aus der Musik-, Kultur- und Eventbranche fordern erneut, dass Artikel 5 auch auf die Betriebe angewendet werden solle, welche ihren Betrieb massiv einschränken mussten. Als angemessene Einschränkung wäre eine durchschnittliche Umsatzeinbusse von mindestens 60 Prozent über die Monate März bis Mai 2020. Eine Umfrage der Tourismusverbände in Zusammenarbeit mit HES-SO Valais-Wallis bei 1000 Hotelbetrieben habe ergeben, dass die Beherbergungsbranche im März, April und Mai 2020 durchschnittlich 62, 91 und 84 Prozent des üblichen Umsatzes eingebüsst habe.

Der VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche lehnen Artikel 5 in seiner Gesamtheit ab. Dieser führe zu einer Pauschalisierung aller Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter, ohne eine differenzierte Analyse über die

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