Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
nahmen auf jegliche Art von Einigungen, also auch auf solche, die sich z. B. auf eine Ratenzahlung beziehen. Andere fordern, dass nur jene Einigungen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, welche für die Mieterinnen und Mieter vorteilhafter seien als das Gesetz. Verschiedentlich wird gefordert, dass das Gesetz den Bruttomietzins (inkl. Nebenkosten) statt den Nettomietzins als massgebenden Miet- bzw. Pachtzins festlege. Manche Stimmen fordern, auf die Entschädigung der Vermieterinnen und Vermieter bei wirtschaftlichen Notlagen zu verzichten. Dabei wird auch befürchtet, dass der bürokratische Aufwand für die Verwaltung dieses Härtefallfonds in keinem Verhältnis zum Nutzen für die Vermieterinnen und Vermieter stehe. Weiter wurden grössere Unsicherheiten bezüglich des Fristbeginns für die Einreichung des Gesuches um Entschädigung geäussert, welcher in der Vorlage ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten soll. Es wird darauf hingewiesen, dass – da das Gesetz ab dem 17. März 2020 rückwirkend in Kraft treten soll – die Frist von sechs Monaten bei einer Inkraftsetzung des Gesetzes gegen Ende 2020 wohl abgelaufen wäre. Gleiches gilt für die 60-tägige Frist des Artikels 3 Absatz 2 (Opt-out-Klausel). Auch wurde die Frage aufgeworfen, ob das Gesetz bei allfälligen zukünftigen Lockdowns bis 31. Dezember 2022 zur Anwendung gelange. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind für eine Begrenzung der Gültigkeit des Gesetzes bis am 31. Dezember 2020.
Gemäss Artikel 9 des Vernehmlassungsgesetzes2 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können auf der Seite www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2020 > WBF eingesehen werden3.
4. Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf
4.1. Vorbemerkung
Die Stellungnahmen zur Vernehmlassung lassen sich in Gruppen einteilen, welche ähnliche bzw. dieselben Anträge und Argumente geltend machen. Man kann zwischen den folgenden verschiedenen Gruppen unterscheiden:
Zu den grundsätzlichen Befürwortern der Vorlage gehören die folgenden Gruppen:
- Zustimmende Kantone: AI, BS, FR, GL, GR, NE, SO und VD;
- Zustimmende politische Parteien: CVP, EVP, Die Grünen und SP Schweiz;
- Zustimmende Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete: Schweizerischer Städteverband (SSV);
- Zustimmende Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft: Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse;
- Zustimmende weitere interessierte Organisationen:
o Mieterinnen- und Mieterverband und einige Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumen: Zu dieser Gruppe gehören u. a. der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) und dessen lokale Sektionen (ASI-SSI, ASLOCA Fribourg, Genève, Neuchâtel, Valais, MV Bern und MV Ostschweiz), verschiedenen Mieterinnen und Mieter, welche keine Einigung mit ihren Vermieterinnen und Vermietern erzielt haben, und die Coop Genossenschaft;
o Auf der Vermieterinnen- und Vermieter- / Eigentümerseite: Casafair Schweiz; Wohnbaugenossenschaften Schweiz;
2 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VlG; SR 172.061).
3 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2020.html#WBF. 574.1-00007 \ COO.2101.106.4.225416 5/24