Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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Art. 37 Fernmeldeanlage

1Messwerte und Alarme von unbemannten Nebenanlagen mit Überwachungseinrichtungen sind über eine Fernmeldeanlage an die Leitwarte zu übertragen.

2Sicherheitsrelevante Fernmeldeanlagen sind redundant auszuführen.

Art. 38 Fernsteuerungsanlage

1Wichtige technische Einrichtungen von unbemannten Nebenanlagen wie Kompressoren, Pumpen oder motorangetriebene Absperrorgane müssen ferngesteuert werden können.

2Die Fernsteuerungseinrichtungen sind gegen Fehlbedienung abzusichern.

Art. 39 Betriebssicherheit

1Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.

2Sie müssen so ausgerüstet sein, dass sie ihr Funktionieren selbsttätig überwachen und ihren Status an die Leitwarte übermitteln.

3Sie sind gegen störende äussere Beeinflussung so abzuschirmen, dass die Sicherheit und die Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.

8. Abschnitt: Bau

Art. 40 Einbetten der Rohrleitung

1Die Rohrleitung muss in Materialien eingebettet werden, welche die Rohrleitung und deren Isolation nicht beschädigen.

2Die Rohrleitung darf nicht mit korrosiven Stoffen eingedeckt oder nachträglich überdeckt werden.

3Über dem Rohrscheitel sind Warnbänder einzulegen.

4Das Ausschwemmen von Füllmaterial im Graben ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern.

Art. 41 Verlegung der Rohrleitung

1Die Rohrleitung ist in der Regel in den Boden zu verlegen. Die Überdeckung soll, vom Rohrscheitel aus gemessen, mindestens einen, höchstens aber vier Meter betragen; sie ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei Mantelrohren bemisst sich die Überdeckung ab dem Mantelrohr.

2Die Rohrleitung ist gegen Auftrieb zu sichern.