Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen
Menschenansammlungen
1Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten
a. zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b. zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c. zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen
1Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.
2Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m, bei der Parallelführung zu anderen Strassen mit Hartbelag ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zum Rand des Hartbelags einzuhalten.
3Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und einer Strasse ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.
Art. 14 Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen
1Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Eisenbahnen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zur nächsten Schiene einzuhalten.
2Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und der Oberkante einer Schwelle ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.
Art. 15 Abstände bei Kreuzungen mit Fliessgewässern
Bei Kreuzungen sind zwischen einer Rohrleitung und einem Fliessgewässer (Gewässersohle) folgende vertikale Abstände einzuhalten:
a. mindestens 1,5 m bei einer Gewässerbreite bis zu 1 m;
b. mindestens 2 m bei einer Gewässerbreite von mehr als 1 m.
Art. 16 Schutzbereiche
1Um Rohrleitungsanlagen sind Schutzbereiche einzurichten.
2Die Schutzbereiche um Nebenanlagen sind freizuhalten und müssen von den Betreibern oder den Ereignisdiensten auf einfache Weise abgesperrt werden können.
3Für Rohrleitungen beträgt der Schutzbereich 10 m.
4Für Nebenanlagen betragen die Schutzbereiche mindestens: