Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

3Zur Ermittlung des maximalen Betriebsdruckes sind sämtliche in der Praxis möglichen statischen und dynamischen Betriebszustände unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des beförderten Gutes zu berechnen. Bei Ölleitungen sind die Druckverhältnisse der möglichen stationären und instationären Betriebszustände in Druckprofilen darzustellen.

4Die Rohrleitung und ihre Nebenanlagen sind im Einvernehmen mit dem ERI zu dimensionieren und zu berechnen.

Art. 20 Werkprüfung

1Die Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.

2Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfungen sind mit dem ERI abzusprechen.

3Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind dem ERI Prüfzeugnisse vorzulegen.

5. Abschnitt: Schutz- und Sicherungsmassnahmen

Art. 21 Korrosionsschutz

1Die Rohrleitung ist gegen Korrosionseinflüsse aller Art zu schützen.

2Bei erdverlegten Rohrleitungen besteht der Schutz gegen die Korrosion von aussen her aus einer elektrisch isolierenden, dauernd haftenden Rohrumhüllung sowie aus einer kathodischen Korrosionsschutzanlage.

3Die Materialien und Einrichtungen, die für den Korrosionsschutz vorgesehen sind, sowie die jeweiligen Applikationsverfahren sind im Einvernehmen mit dem ERI zu bestimmen. Folgende Eigenschaften sind nachzuweisen:

a. Eignung der Materialien, Einrichtungen und Applikationsverfahren für den vorgesehenen Zweck;

b. Betriebssicherheit der Korrosionsschutzeinrichtungen;

c. Umweltverträglichkeit der Materialien und Einrichtungen.

Art. 22 Kathodische Korrosionsschutzanlage

1Die Rohrleitung ist, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf ihrer ganzen Ausdehnung als elektrisch ununterbrochener Leiter auszuführen. Sie ist durch Isolierstücke von geerdeten Anlageteilen, die an die Leitung anschliessen, zu trennen.

2Bei der Wahl des Standortes von Anodenanlagen sind die Sicherheitsabstände zu Erdungseinrichtungen von Starkstromanlagen einzuhalten. Die Anodenstandorte sind so zu wählen, dass andere erdverlegte Leitungen nicht unzulässig beeinflusst werden

3Anlagen unter kathodischem Korrosionsschutz sind mit einem Berührungsschutz zu versehen.