Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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6Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen ist der Kontrollstelle im Rahmen des Plangenehmigungsgesuches oder auf Verlangen vorzulegen.

Art. 124

Aufgehoben

Art. 130 Abstand zu Unterflur-Tankanlagen

1Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m betragen.

2Der Horizontalabstand zwischen Hochspannungskabelleitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m plus 0,5 m pro kA Erdschlussstrom betragen.

3Der Horizontalabstand zwischen Niederspannungskabelleitungen mit einer zusätzlichen Isolationsschicht und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 0,5 m (Erdschicht) betragen.

4Beträgt der Direktabstand zwischen Unterflur-Tankanlagen und Kabelleitungen im Erdreich weniger als 10 m, so sorgt der Inhaber der Kabelleitung dafür, dass entweichende brennbare Gase und Flüssigkeiten nicht über Kabelkanäle und Kabelrohre in Gebäude eindringen.

Art. 133

Aufgehoben

Anhang 19

Aufgehoben

3. Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201920

Art. 26 Abs. 3 Bst. e und f

3Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:

e. die Organisation zur Behebung von Schäden;

f. Aufgehoben

20 SR 746.11