Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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a. 50 m (Radius) bei Pump- und Kompressorenstationen mit mehr als 300 kW Antriebsleistung, deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von mehr als 50 m3 Rauminhalt untergebracht sind;
b. 30 m (Radius) bei anderen Nebenanlagen sowie bei Portalen und Fenstern von begehbaren Rohrleitungsstollen.
5Für Nebenanlagen, die für eine Stundenmenge von höchstens 20 000 kWh ausgelegt sind und deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von weniger als 50 m3 Rauminhalt untergebracht sind, sowie für einzelne Streckenschieber gilt der gleiche Schutzbereich wie für die dazugehörige Leitung.
Art. 17 Hochspannungsanlagen
1Hochspannungsanlagen dürfen nicht innerhalb des Schutzbereichs einer Nebenanlage liegen.
2Für Rohrleitungsanlagen im Umfeld von 30 m einer Hochspannungsanlage ist ein Nachweis der Beeinflussung der Rohrleitungsanlage im Fall eines Erdschlusses einzureichen. Induzierte Spannungen sind auf die in der Starkstromverordnung vom 30. März 19944 vorgegebenen Werte zu reduzieren.
4. Abschnitt: Rohrleitungen
Art. 18 Werkstoffe und Herstellungsverfahren
1Werkstoffe für Rohrleitungsteile (Rohre, Formstücke, Armaturen usw.) müssen für die vorgesehene Verwendung hinsichtlich Festigkeit, Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit, Feuersicherheit und Verbindungsfähigkeit geeignet sein. Sie dürfen nicht zu Sprödbruch neigen.
2Für die Herstellung der Anlageteile sind genormte Rohrleitungsstähle zu verwenden. Andere Werkstoffe, zum Beispiel Kunststoffe oder nicht genormte Stähle, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung nachgewiesen wird.
3Die Wahl des Werkstoffes und seine zulässigen chemischen und mechanisch-technologischen Eigenschaften sowie die Herstellungsart der aus diesem Werkstoff anzufertigenden Rohrleitungsteile sind mit dem ERI abzusprechen.
Art. 19 Dimensionierung
1Die Berechnung der Wanddicke von Rohrleitungsteilen hat unter Berücksichtigung der inneren und der äusseren Kräfte sowie der Auslegungstemperatur zu erfolgen.
2Für die Ermittlung der äusseren Kräfte sind insbesondere an kritischen Stellen die mechanischen Einflüsse des Bodens auf die Rohrleitung sowie mögliche Temperaturschwankungen zu berücksichtigen.