Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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3Die Leitung muss für Instandhaltungsarbeiten (Art. 7 Abs. 3 RLV5) zugänglich sein.
4Rohrleitungsabschnitte, die nicht kathodisch geschützt werden können, müssen so verlegt werden, dass sie auf Korrosionsschäden kontrolliert werden können.
5Die Bauverfahren sind mit dem ERI abzusprechen.
Art. 42 Markierung
1Die Rohrleitung ist im Gelände so zu markieren, dass ihr Verlauf auch durch Dritte sicher verfolgt werden kann.
2Bei der Festlegung der Standorte der Markierungssignale ist auf die Bewirtschaftung der Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
3An besonders gefährdeten Stellen wie Kreuzungen mit Autobahnen, Hauptstrassen, Eisenbahnen und Gewässern ist die Lage der Rohrleitung genau zu markieren.
4Die Markierungssignale sind als orangefarbige Flugmarkierungen auszuführen.
Art. 436 Einmessen der Rohrleitungsanlage
Die Rohrleitungsanlage ist durch Vermessungsfachleute in Landeskoordinaten einzumessen sowie im Grundbuch und in den Daten der amtlichen Vermessung einzutragen.
Art. 44 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Die Schutzbereiche von Rohrleitungen und Nebenanlagen gemäss Artikel 16 sind im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzunehmen.
Art. 45 Geobasisdaten von Rohrleitungsanlagen
1Die Betriebsinhaber dokumentieren ihre Rohrleitungsanlagen in Form von Geodaten und stellen diese dem BFE zu.
2Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.
Art. 46 Bau- und Prüfverfahren
1Die Bau- und Prüfverfahren sind im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.
2Schweisser dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom ERI zugelassen sind.
3Über Leitungsbauten ist ein Rohrbuch zu führen. Der Inhalt des Rohrbuches ist mit dem ERI abzusprechen.
5 SR 746.11
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).