Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Art. 62 Reparaturmaterial

1Der Betreiber legt im Betriebsreglement fest, welches Material für die Schadensminimierung und die Reparaturen jederzeit greifbar sein muss.

2Vereinbarungen mit Dritten oder Beteiligungen an Gruppenmagazinen sind zulässig, sofern die gleiche Sicherheit und Alarmbereitschaft wie bei Eigenmagazinen bestehen.

Art. 63 Zusammenarbeit mit den öffentlichen Ereignisdiensten

Mit den zuständigen Ereignisdiensten ist eine zweckmässige Zusammenarbeit zu vereinbaren. Sie ist regelmässig zu überprüfen.

Art. 64 Einsatzübungen

1Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage führt jährlich mindestens eine Einsatzübung durch.

2Die Einsatzübungen sind so anzulegen, dass alle möglichen Abläufe von Schadenszenarien regelmässig geübt werden. Das Übungsszenario ist mit dem ERI abzusprechen.

Art. 65 Information im Schadenfall und Berichterstattung

1Beim Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen müssen unverzüglich die kantonale Meldestelle und das ERI benachrichtigt werden.

2Bei einer Beschädigung oder einer akuten Gefährdung der Rohrleitungsanlage ist unverzüglich das ERI zu benachrichtigen.

3Dieses informiert das BFE nach Ereignissen gemäss Absatz 1.

4Nach Ereignissen gemäss Absatz 1 muss der Betreiber innert dreier Monate dem BFE einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst insbesondere:

a. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Ereignisses;

b. eine Auswertung des Ereignisses.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 66

1Nach Artikel 45 RLG wird bestraft, wer:

a. einer Vorschrift dieser Verordnung oder einer anerkannten Regel der Technik zuwiderhandelt und dadurch einen Zustand schafft, der geeignet ist, Leben oder Gesundheit von Personen, fremde Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter zu gefährden;

b. unbefugte Handlungen an einer Rohrleitungsanlage vornimmt.