Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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7Alle Distanzangaben bezeichnen die horizontale Entfernung zwischen dem äussersten Rand eines Objektes und der Rohraussenseite (lichte Weite).
8Sicherheit bedeutet den Schutz der Rohrleitung vor innerer und äusserer Beschädigung, soweit der Begriff in einem besonderen Zusammenhang nicht anders definiert wird.
Art. 3 Regeln der Technik
1Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
2Als Regeln der Technik gelten insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Richtlinien.
3Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Anhang 1 den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen.
Art. 4 Aufsicht
1Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE).
2Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).
3Bei Rohrleitungen, die von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone die für die Aufsicht zuständigen Behörden.
Art. 5 Abweichungen
1Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Art. 6 Betriebsreglement
Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten nach Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20193 (RLV) regeln.