Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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3. in Anschlüssen von Nebenanlagen, die der Erhöhung oder der Reduzierung des Druckes und der Messung des Durchflusses dienen, in einer Entfernung von 10 bis 100 m vor und nach der Nebenanlage;
b. in Ölleitungen: zusätzliche Absperrorgane zum Schutz von nutzbaren Grundwasservorkommen entsprechend der Topografie.
3Absperrorgane sind so zu konfigurieren, dass deren interne Dichtheit geprüft werden kann.
4Die Antriebe der Absperrorgane müssen jederzeit leicht zugänglich sein und einfach betätigt werden können. Die für die Sicherheit wichtigen Absperrorgane müssen zusätzlich mit einem Motorantrieb ausgerüstet sein.
5Streckenschieber, die aufgrund des Leitungsvolumens oder der Leitungslänge notwendig sind, müssen mit einem ferngesteuerten Antrieb versehen sein.
Art. 34 Ausbläser, Belüftungs- und Entleerungsanschlüsse
1An geeigneten Stellen sind Ausbläser oder Entleerungsanschlüsse vorzusehen, damit die zwischen den Absperrorganen liegenden Leitungsabschnitte gefahrlos druckentlastet oder entleert werden können.
2Bei Bedarf können Belüftungsstutzen eingebaut werden. Sie dürfen nur für die Spülung und die Inertisierung einer drucklosen Leitung verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 35
7. Abschnitt: Überwachung
Art. 35 Leitwarte
1Der Betreiber betreibt eine Leitwarte, die ununterbrochen besetzt ist.
2Im Ereignisfall muss die Leitwarte innert angemessener Zeit in geeigneter Weise unterstützt werden.
3Mehrere Unternehmungen können eine gemeinsame Leitwarte betreiben.
4Die Leitwarte muss so organisiert und eingerichtet sein, dass die Überwachung der Rohrleitungsanlage und die Alarmierung der Einsatzmannschaft jederzeit gewährleistet sind.
Art. 36 Überwachungseinrichtungen
1Nebenanlagen mit für den Betrieb wichtigen technischen Einrichtungen wie Kompressoren, Pumpen oder Druckreglern sind mit registrierenden Messgeräten, Alarmeinrichtungen und Steuereinrichtungen zu versehen.
2Die Überwachungseinrichtungen sind, soweit betrieblich zulässig, derart zu automatisieren, dass bei ausserordentlichen Druckveränderungen, Förderverlusten oder anderen Betriebsstörungen der Betreiber alarmiert wird und die Anlage in einen möglichst sicheren Zustand gebracht wird.