Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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2Gasleitungen sind mit einem System auszurüsten, das einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann.
3Das System ist mit dem ERI abzusprechen.
Art. 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten
1Berichte betreffend Kontrollen von Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
2Druckbehälter von Rohrleitungsanlagen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen. Das ERI kann diese Frist bis auf zwölf Jahre verlängern.
Art. 52 Kathodischer Korrosionsschutz
1Die kathodische Korrosionsschutzanlage ist nach den Regeln der Technik zu planen, zu betreiben, zu unterhalten und zu kontrollieren.
2Die Kontrollen sind in Absprache mit dem ERI durchzuführen.
Art. 53 Gravitative Naturgefahren
1Die Dokumentation gemäss Artikel 10 Buchstabe g RLV7 ist regelmässig und der Situation angepasst nachzuführen.
2Die Massnahmen sind mit dem ERI abzusprechen.
Art. 54 Molchung
1Mit Ausnahme von kurzen Rohrleitungen sind Rohrleitungen regelmässig mit einem intelligenten Molch zu prüfen.
2Bei nichtmolchbaren Leitungen ist die intelligente Molchung durch eine Fehlerortungsmessung zu ersetzen.
3Im ersten Betriebsjahr ist eine Nullmessung durchzuführen.
Art. 55 Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an der Rohrleitung
1Für Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an der Rohrleitungsanlage (Art. 7 Abs. 1 und 3 RLV8) gelten die gleichen technischen Anforderungen wie für den Bau der Rohrleitungsanlage.
2Instandhaltungsarbeiten dürfen den Sicherheitsgrad der Rohrleitung nicht vermindern.
7SR 746.11