Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden, und die elektrischen Betriebsmittel müssen mindestens der Gerätekategorie entsprechen, die für die Verwendung in der jeweiligen Zone vorgeschrieben ist. Die Zonen sind im Einvernehmen mit dem ERI festzulegen.
Art. 29 Sicherung der oberirdischen Nebenanlagen
1Oberirdische Nebenanlagen sind gegen unbefugtes Eindringen und gegen unbefugte Eingriffe von aussen zu sichern und mit Warntafeln zu versehen.
2Oberirdische Nebenanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brenn- und Treibstoffen sind zudem zu umzäunen.
Art. 30 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen
Das BFE kann für Ölleitungen zusätzliche Schutzmassnahmen verlangen, die verhindern, dass die flüssigen Brenn- und Treibstoffe (Öl) in die Umgebung gelangen.
Art. 31 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen
1Nebenanlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind in richtig dimensionierten, dichten und standfesten, Rückhaltebecken aufzustellen.
2Nicht überdachte Becken sind mit einer nicht automatisch arbeitenden Entwässerungseinrichtung über den Rand der Becken zu versehen.
Art. 32 Zusammentreffen mit anderen Anlagen
Bei Kreuzungen einer Rohrleitung oder einem sonstigen Zusammentreffen einer Rohrleitunganlage mit anderen Anlagen wie Eisenbahnen, Strassen, anderen Rohrleitungen, Kanalisationen, Kabeln oder Freileitungen sind an der Rohrleitungsanlage und an den anderen Anlagen die nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
6. Abschnitt: Absperrorgane und Entlastungselemente
Art. 33 Absperrorgane
1Rohrleitungsanlagen müssen mit Absperrorganen ausgerüstet sein, welche die Abtrennung einzelner Leitungsabschnitte oder Nebenanlagen in kürzester Frist ermöglichen.
2Absperrorgane sind in folgenden Fällen vorzusehen und wie folgt zu platzieren:
a. in allen Leitungen:
1. Streckenschieber in Abständen von höchstens 20 km in Abhängigkeit des Volumens und der örtlichen Verhältnisse,
2. am Anfang von abzweigenden Leitungen und in der Regel in der Hauptleitung unmittelbar vor und nach den Abzweigungen,