Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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2Das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verfolgende und beurteilende Behörde ist das BFE.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 67 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 200710 wird aufgehoben.

Art. 68 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 69 Übergangsbestimmungen

1Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ausgeführte, jedoch genehmigte Pläne und erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft.

2Bei Erweiterungen und Umbauten an bestehenden Anlagen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit dies ohne wesentliche Änderungen der davon nicht betroffenen Anlagenteile möglich ist.

3Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb, den Unterhalt und die Kontrolle finden auf alle bestehenden Anlagen Anwendung.

4Ölleitungen und Gasleitungen sind innert 5 Jahren mit einem System gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 2 nachzurüsten.

5Bei Ölleitungen ist bis zur Nachrüstung mit einem System gemäss Artikel 50 Absatz 1 eine jährliche Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Art. 70 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 313.0

10 [AS2007 1823, 2008 2745, 2019 2205]