Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt und Kontrolle

Art. 47 Allgemeines

1Die Rohrleitungsanlage ist in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu halten.

2Der Betreiber sorgt dafür, dass die Sicherheitsabstände gegenüber Bauten Dritter eingehalten werden, auch wenn nachträglich eine Bauzone im Bereich der Rohrleitungsanlageausgeschieden wird.

3Er muss sich regelmässig bei den lokalen Behörden über die aktuelle Richt- und Nutzungsplanung, die vorgesehene Änderung dieser Pläne sowie über Bauprojekte, die Bestand oder Betrieb der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, informieren.

4Er orientiert zudem die lokalen Behörden und die Aufsichtsbehörde über mögliche Konflikte der neuen Richtpläne oder geplanten Umzonungen mit der Rohrleitungsanlage.

Art. 48 Kontrolle von Betriebssicherheit und Zustand

1Der Betreiber kontrolliert regelmässig die Betriebssicherheit und den Zustand der Rohrleitung, der Nebenanlagen, des kathodischen Korrosionsschutzes, der Überwachungseinrichtungen und der Fernmelde- und Fernsteuerungsanlage.

2Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

Art. 49 Kontrolle von Trassee und Nebenanlagen

1Das Trassee, die Umgebung der Nebenanlagen einschliesslich deren Zugänglichkeit sowie die baulichen Schutzmassnahmen und die Markierungssignale sind mindestens alle zwei Wochen in geeigneter Weise zu kontrollieren.

2Die mechanischen und elektrischen Anlageteile der Nebenanlagen sind mindestens monatlich zu kontrollieren.

3Bei der Festlegung von Umfang und Periodizität der Kontrollen berücksichtigt der Betreiber die eingesetzten Kontrollmittel, die Umgebung und die Lage der Rohrleitungsanlage.

4Umfang und Periodizität der Kontrollen sind im Betriebsreglement festzuhalten.

5Für die Trasseekontrollen können terrestrische oder andere geeignete Kontrollmittel wie Hubschrauber eingesetzt werden. Dabei ist den Wetter- und Umweltbedingungen Rechnung zu tragen.

6Für die Kontrollen darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet ist und über die erforderliche Dokumentation verfügt.

Art. 50 Leck- und Brucherkennung

1Ölleitungen sind mit einem automatisierten System auszurüsten, das permanent und unter allen Betriebszuständen die Dichtheit überwacht.