Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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2. Leitungsverordnung vom 30. März 199416

Art. 68 Verlegung im Erdreich

1Kabelleitungen, die direkt im Erdreich verlegt werden, müssen eine mechanische Festigkeit aufweisen, die auf die Art der Bettung abgestimmt ist.

2Die Verlegetiefe von Kabelleitungen muss im Erdreich betragen:

a. für Schwachstromkabel mindestens 0,4 m;

b. für Niederspannungskabel mindestens 0,6 m;

c. für Hochspannungskabel mindestens 0,8 m.

3Können die Verlegetiefen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, sind zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere gegen mechanische Beschädigungen zu treffen.

4Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 123 Unterirdische Rohrleitungen und Nebenanlagen

1Für die Erstellung von elektrischen Leitungen in einem Abstand von weniger als 30 m zu Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196317 unterstellt sind, ist abzuklären:

a. ob die zulässigen Spannungen nach Anhang 4 der Starkstromverordnung vom 30. März 199418 an der Rohrleitungsanlage nicht überschritten werden.

b. welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.

2Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:

a. ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist;

b. auf der Parallelstrecke geerdet ist; oder

c. aus nicht leitendem Material besteht.

3Sie erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist.

4Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.

5Im Schutzbereich einer Nebenanlage nach Artikel 2 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom …19 dürfen keine elektrischen Hochspannungsanlagen erstellt werden.

16 SR 734.31

17 SR 746.1

18 SR 734.2

19 SR …