Vorlage RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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Art. 56 Abblas- und Entleerungsoperationen
1Abblas- und Entleerungsoperationen dürfen nur unter Überwachung vor Ort ausgeführt werden.
2Beim Abblasen von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen ist die an die Umwelt abgegebene Menge Gas auf das Minimum zu beschränken.
Art. 57 Odorierung
1Brenn- oder Treibstoffe, die unter Normalbedingungen geruchlos und unsichtbar sind, sind in der Regel zu odorieren.
2Die Odorierungsmittel dürfen nicht korrosiv wirken.
Art. 58 Umnutzung
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, dürfen nicht umgenutzt, das heisst mit einem Druck über 5 bar betrieben werden.
Art. 59 Stilllegung
1Stillgelegte Teile einer Rohrleitungsanlage sind zu entfernen oder in einen Zustand zu bringen, in dem sie Leben oder Gesundheit von Personen, Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter nicht gefährden.
2Falls Rohrleitungen nach der Stilllegung weiterhin kathodisch geschützt werden, darf dadurch der Korrosionsschutz der noch in Betrieb stehenden Anlage nicht beeinträchtigt werden.
3Die Markierungssignale gemäss Artikel 42 sind bei Aufhebung der Aufsicht des Bundes zu entfernen.
10. Abschnitt: Präventive Massnahmen
Art. 60 Grundsatz
Der Betreiber muss alle Massnahmen treffen, mit denen Unfälle und Schadenfälle verhindert und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt minimiert werden können.
Art. 61 Einsatzmannschaft
1Der Betreiber muss eine Einsatzmannschaft bereitstellen, welche für die Schadensminimierung ausgebildet und ausgerüstet ist.
2Die Einsatzmannschaft muss jederzeit einsatzbereit sein und mit einer zentralen Leitwarte in Verbindung treten können.