Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
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werden.
Art. 8 Aufgaben der Kantone
Artikel 36 nKVG sieht ein formelles Verfahren für die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG zur Tätigkeit zulasten der OKP vor. Für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind die Kantone zuständig. Zudem sind die Kantone für die Anordnung von Massnahmen bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 38 Absatz 2 nKVG zuständig.
Die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen kantonalen Behörden unterstehen nach Artikel 40d nKVG einer Meldepflicht. Diese melden dem mit der Registerführung betrauten Dritten ohne Verzug jeden Entscheid im Zusammenhang mit der Zulassung und jede Massnahme nach Artikel 38 nKVG.
In Artikel 8 sind alle Informationen festgehalten, die von den zuständigen kantonalen Behörden in das Leistungserbringerregister eingetragen oder der registerführenden Stelle gemeldet werden.
Absatz 1 Buchstabe a-b umfassen Stammdaten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 42, 47-50b KVV (natürliche Personen) und Absatz 1 Buchstabe c Stammdaten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV (juristische Personen), die nicht aus dem Medizinalberuferegister automatisch bzw. über eine Standardschnittstelle aus dem Psychologieberuferegister bzw. Gesundheitsberuferegister an das Leistungserbringerregister geliefert werden können (vgl. Art. 4-6). Dies, weil diese Daten nicht öffentlich zugänglich oder nicht Inhalt des jeweiligen Registers sind.
Nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Stammdaten nach Ziffer 1-6 zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 50 KVV ins Leistungserbringerregister einzutragen, da die Logopädinnen und Logopäden weder Gegenstand des MedBG noch des PsyG oder des GesBG. Daten zu Logopädinnen und Logopäden werden im NAREG erfasst. Die öffentlich zugänglichen Daten können über eine Standardschnittstelle nach Artikel 11bisder interkantonalen Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom 22. Oktober 2015 ins Leistungserbringerregister eingetragen werden.
In Absatz 1 Buchstabe b sind die Stammdaten aufgelistet, die zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 42, 47-50b KVV (natürliche Personen) ins Leistungserbringerregister einzutragen sind. Die Versichertennummer der AHV wird nach Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherungen (AHVG; SR 831.10) eingetragen (Ziff. 2). Artikel 83 KVG sieht die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV vor. Mit der Versichertennummer der AHV soll die Verbesserung der Qualität der Registereinträge ermöglicht werden (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2). Sie steht nur der registerführenden Stelle und den für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen kantonalen Behörde zur Verfügung. Zudem werden die Sprachkenntnisse nach OKP (Ziff. 1), Leistungserbringerart (Ziff. 3) und die Angabe zur Rechtsform des Leistungserbringers (Ziff. 4) ins Leistungserbringerregister eingetragen. Letztere soll dem Bundesamt für Statistik (BFS) ermöglichen, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) einzutragen.
In Absatz 1 Buchstabe c sind die Stammdaten aufgelistet, welche die zuständigen kantonalen Behörden zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV (juristische Personen) ins Leistungserbringerregister eintragen müssen. Dazu gehören Name des Leistungserbringers, sofern vorhanden der Firmenname gemäss Handelsregister (Ziff. 1), die Korrespondenzsprache (Ziff. 2), die Art des Leistungserbringers (Ziff. 3), Name und Adresse der Praxis oder des Betriebs (Ziff. 4) und die Angabe zur Rechtsform des Leistungserbringers (keine Einzelunternehmen, Ziff. 5). Letztere soll dem Bundesamt für Statistik (BFS) ermöglichen, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) einzutragen. Mit der UID für juristische Personen, sollen die eindeutige Identifikation den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV ermöglicht werden.
Absatz 1 Buchstabe d umfasst die Daten, welche die zuständigen kantonalen Behörden betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP der nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer