Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
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ins Leistungserbringerregister eintragen müssen. Hervorzuheben ist hierbei Ziffer 2 und 5. Nach Ziffer 2 tragen die Kantone den Zulassungsstatus (erteilt, keine Zulassung) mit dem entsprechenden Datum ein. Keine Zulassung erscheint bei all jenen Leistungserbringern, die aus diversen Gründen keine Zulassung (mehr) haben. Beispielsweise, weil ihnen die Zulassung nicht erteilt wurde, da sie die Voraussetzung von Anfang an für die Erteilung der Zulassung nicht erfüllt haben; sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen; ihnen die Zulassung nach Artikel 38 nKVG entzogen wurde, sie von der Zulassung nach Artikel 59 KVG ausgeschlossen wurden oder sie unter Artikel 55a KVG fallen.
Absatz 2 umfasst jene Daten, welche die Kantone ins Leistungserbringerregister eintragen können.
Absatz 3 konkretisiert die Meldepflicht in Bezug auf die Massnahmen nach Artikel 38 KVG. Die Daten zu diesen Massnahmen sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG. Die Meldung dieser Daten durch die zuständige kantonale Behörde an die registerführende Stelle ist wie folgt geregelt: In Absatz 3 Buchstabe a bis d sind die Massnahmen nach Artikel 38 KVG aufgeführt: Verwarnung, Busse, befristeter oder definitiver Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Jede Meldung der Massnahmen muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten.
Die Meldung sämtlicher besonders schützenwerter Personendaten soll mittels eines Formulars erfolgen. Das Formular wird der registerführenden Stelle über eine sichere Verbindung zugestellt. Als sichere Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes. Meldungen in Papierform unterliegen dem Postgeheimnis nach Artikel 321terdes Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1973 (StGB; SR 311.0). Eine sichere elektronische Verbindung muss verschlüsselt mit geeigneten, sicheren kryptografischen Verfahren, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfolgen.
Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nach Artikel 40e KVG sind nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass die zuständigen kantonalen Behörden (bei entsprechender Kenntnisnahmen) dem mit der Registerführung betrauten Dritten ohne Verzug das Todesdatum eines Leistungserbringers nach Artigen 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 47-50b KVV melden und die registerführenden Stelle die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Art. 7 Abs. 2).
In Absatz 5 wird festgehalten, dass die zuständigen kantonalen Behörden (bei entsprechender Kenntnisnahmen) der registerführenden Stelle das Auflösungsdatum eines Leistungserbringers nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV melden und die registerführende Stelle die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Art. 7 Abs. 3).
Art. 9 Schiedsgericht
Artikel 9 konkretisiert Artikel 59 Absatz 3bisnKVG, wonach das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG der oder dem mit der Führung des Registers nach Artikel 40a betrauten Behörde oder Dritten jede nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion meldet. Damit unterstehen diese kantonalen Schiedsgerichte einer Meldepflicht in Bezug auf Sanktionen, welche gegen zugelassene Leistungserbringer bei Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung (Art. 56, 58a und 58h KVG) oder vertraglicher Abmachungen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern ergriffen werden.
Die Daten zu den Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG. Die Meldung dieser Daten durch das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG an die registerführende Stelle ist in Artikel 9 wie folgt geregelt: In Buchstabe a bis e sind die Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a bis e KVG aufgeführt: Verwarnung, gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare für nicht angemessene Leistungen, Busse, vorübergehender oder definitiver Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP. Sanktionen, die in Qualitätsverträgen vorgesehen sind, müssen ebenfalls gemeldet werden (Bst. f). Jede Meldung von Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten.