Bericht Registerverordnung

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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zulasten der OKP ist dabei zu unterscheiden von der gesundheitspolizeilichen Berufsausübungsbewilligung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11), dem Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) und dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG; SR 811.21), für deren Erteilung ebenso die Kantone zuständig sind.

Die Revision des KVG sieht in Artikel 40a nKVG vor, dass das Departement ein Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer führt. Die Führung des Registers kann der Bundesrat an einen Dritten übertragen. Das Leistungserbringerregister dient nach Artikel 40b nKVG dem interkantonalen Informationsaustausch über zugelassenen Leistungserbringer sowie dem interkantonalen Informationsaustausch über getroffene Massnahmen nach Artikel 38 und Sanktionen nach Artikel 59, der Information der Versicherer und der Versicherten, statistischen Zwecken und der Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a nKVG.

Inhalt des Registers sind nach Artikel 40c Absatz 1 nKVG die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Dem Inhalt nach sind damit Daten zu den nach Artikel 36 KVG zugelassenen Leistungserbringer im Leistungserbringerregister zu erfassen. Dies sind Angaben zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzte (für die Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Organisationen der Chiropraktik, Hebammen, Organisationen der Hebammen, die Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Neuropsychologen und Neuropsychologinnen) und Organisationen, die sie beschäftigen, Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Transport- und Rettungsunternehmen und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte (inkl. Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Leistungen zulasten der OKP) dienen.

Beim Leistungserbringerregister handelt es sich demnach um ein personenbasiertes Register, welches sowohl Daten zu natürlichen als auch zu juristischen Personen beinhaltet. Der Bundesrat erlässt dabei nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung (Art. 40c Abs. 2 nKVG). Damit der Zweck des Registers erfüllt werden kann, sind nicht nur die Daten der nach neuem Recht zugelassenen Leistungserbringer im Register zu erfassen, sondern auch jene Daten der nach bisherigem Recht zugelassenen Leistungserbringer (Ziff. II Abs. 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG).

Die im Register enthaltenen Daten sollen über das Internet öffentlich zugänglich sein, wobei der Bundesrat vorsehen kann, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind (Art. 40e Abs. 1 und 2 nKVG). Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 nKVG und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen, sind als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren, und nur den zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich (Art. 40e Abs. 3 nKVG). Die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen Behörden sowie das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG unterstehen einer Meldepflicht (Art. 40d und 59 Abs. 3bisnKVG). Die zuständigen kantonalen Behörden melden der mit der Registerführung betrauten Behörde oder Dritten jeden Entscheid in Zusammenhang mit der Zulassung und jede Massnahme nach Artikel 38 nKVG und das kantonale Schiedsgericht nach Artikel 89 jede nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion.

Das DSG sieht in Artikel 18a eine Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten vor. Demnach sind die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Es ist davon auszugehen, dass mit Zulassungsantrag zur Tätigkeit zulasten der OKP bei der zuständigen kantonalen Behörde der Leistungserbringer darüber informiert ist, dass mit jedem Entscheid in Zusammenhang mit der Zulassung und jeder Massnahme nach Artikel 38 nKVG und jeder nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffenen Sanktion die ihn betreffenden Personendaten an die registerführende Stelle gemeldet bzw. im Leistungserbringerregister eingetragen werden. Zudem ist mit Artikel 40c und 40e nKVG der Inhalt des