Bericht Registerverordnung

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Weiter trägt die registerführende Stelle den Vermerk «gelöscht» sowie das Datum des Vermerks bei einem befristeten Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c nKVG sowie bei einem vorübergehenden Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KVG ins Register ein, und zwar zehn Jahre nach Ende des Entzugs oder Ausschlusses (Abs. 1 Bst. b; vgl. Art. 40f Abs. 2 nKVG).

Die registerführende Stelle trägt gemäss Absatz 2 das Todesdatum der zugelassenen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 47-50b KVV ein (natürliche Personen). Artikel 40f Absatz 3 nKVG und Artikel 8 Absatz 4 sehen eine entsprechende Meldepflicht gegenüber der registerführenden Stelle vor. Der Eintrag des Todesdatums durch die registerführende Stelle soll im Leistungserbringerregister eine Entfernung der Daten auslösen, womit diese nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Die Daten können danach aber in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden (Art. 40f nKVG). Es ist davon auszugehen, dass den Kantonen nicht alle Todesfälle gemeldet werden. Deshalb ist vorzusehen, dass ein regelmässiger Abgleich der Daten aus dem Leistungserbringerregister mit den Daten zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) vorgenommen wird, um damit die verstorbenen Personen systematisch zu identifizieren. Die Versichertennummer der AHV ermöglicht, die Qualität der Registereinträge zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 3).

Absatz 3 legt fest, dass die registerführende Stelle das Auflösungsdatum der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und nach Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV in das Leistungserbringerregister einträgt (juristische Personen). Der Eintrag des Auflösungsdatums ermöglicht, die Qualität der Registereinträge zu verbessern. Die Kantone haben daher das Auflösungsdatum im Rahmen ihrer Aufsicht der registerführenden Stelle zu melden. Artikel 8 Absatz 5 sieht eine entsprechende Meldepflicht gegenüber der registerführenden Stelle vor. Der Eintrag des Auflösungsdatums durch die registerführende Stelle soll im Leistungserbringerregister eine Entfernung der Daten auslösen, womit diese nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Die Daten können danach aber in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden (Art. 40f nKVG). Es ist davon auszugehen, dass die Kantone nicht über alle aufgelösten Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und mn KVG und nach Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV Kenntnis haben. Deshalb ist vorzusehen, dass mittels der UID ein regelmässiger Abgleich der Daten aus dem Leistungserbringerregister mit den Einträgen des UID-Registers vorgenommen wird.

Nach Artikel 40d KVG melden die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen kantonalen Behörden der oder dem mit der Registerführung betrauten Behörde oder Dritten ohne Verzug jede Massnahme nach Artikel 38 nKVG mit. Zudem meldet nach Artikel 59 Absatz 3bis nKVG das Schiedsgericht nach Artikel 89 der registerführenden Stelle nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion. Artikel 7 Absatz 4 sieht vor, dass die registerführende Stelle die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9, die ihr gemeldet wurden, in einem vom restlichen Register getrennten sicheren Bereich abgelegt. Diese Einträge sind nicht öffentlich zugänglich (vgl. Anhang zur Registerverordnung Leistungserbringer OKP). Diese Daten hat die registerführende Stelle in Papierform in einem sicher verschlossenen Aktenschrank oder in einer gesicherten elektronischen Ablage aufzubewahren. Die Form der sicheren Aufbewahrung – zunächst in Papierform und erst zu einem späteren Zeitpunkt Aufbau einer sicheren elektronischen Ablage – ist im öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle zu regeln (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 3).

Absatz 5 sieht vor, dass die registerführende Stelle die Entfernung und Löschung von Registereinträgen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 40f nKVG vornimmt. Artikel 40f nKVG regelt, wie und wann Dateneinträge im Leistungserbringerregister zu löschen oder aus dem Register zu entfernen und zu anonymisieren sind. Mit «gelöscht» ist gemeint, dass ein Dateneintrag mit dem Vermerk «gelöscht» versehen wird (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Damit bleibt der Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Register erhalten. «Entfernen» bedeutet hingegen, dass die Daten aus dem Register tatsächlich entfernt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden Einträge von Verwarnungen und Bussen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a und b nKVG und von Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von fünf Jahren aus dem Register entfernt. Daten zu Personen, die verstorben sind, werden aus dem Leistungserbringerregister entfernt. Sie können anschliessend in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiterverwendet