Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 5 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem Psychologieberuferegister
Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG; SR 935.816.3) wird öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten aus dem Psychologieberuferegister über eine Standardschnittstelle ermöglicht.
Das Psychologieberuferegister enthält öffentlich zugängliche Daten, die auch für die Erreichung des Zwecks des Leistungserbringerregisters nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Damit eine Mehrfacherhebung identischer Daten vermieden werden kann, hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass über eine Standardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG die öffentlich zugänglichen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 50b KVV ins Leistungserbringerregister eingetragen werden. Dadurch werden insbesondere die Kantone, welche für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig sind und einer entsprechenden Meldepflicht unterstehen, entlastet. Wird der Zugang über die Standardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG gewährt, müssen die Kantone die unter Absatz 2 bezeichneten Daten nicht ins Leistungserbringerregister eintragen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle ist zu regeln, dass Letztere einen Zugang zu den öffentlichen zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG zu beantragen hat.
Absatz 2 hält fest, dass die Daten im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach Artikel 50bKVV gekennzeichnet sind.
Art. 6 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem Gesundheitsberuferegister
Nach Artikel 12 der GesBG wird öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheitsberuferegister über eine Standardschnittstelle ermöglicht.
Das Gesundheitsberuferegister enthält öffentlich zugängliche Daten, die auch für die Erreichung des Zwecks des Leistungserbringerregisters nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Damit eine Mehrfacherhebung identischer Daten vermieden werden kann, hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass über die Standardschnittstelle nach Artikel 12 Registerverordnung GesBG die öffentlich zugänglichen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 45, 47-49 und 50a KVV ins Leistungserbringerregister eingetragen werden. Dadurch werden insbesondere die Kantone, welche für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig sind und einer entsprechenden Meldepflicht unterstehen, entlastet. Wird der Zugang über die Standardschnittstelle nach Artikel 12 Registerverordnung GesBG gewährt, müssen die Kantone die unter Absatz 2 bezeichneten Daten nicht ins Leistungserbringerregister eintragen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle ist zu regeln, dass Letztere einen Zugang zu den öffentlichen zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Artikel 12 Registerverordnung GesBG zu beantragen hat.
Absatz 2 hält fest, dass die Daten im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach den Artikeln 45, 47-49 und 50a KVV gekennzeichnet sind.
Art. 7 Aufgaben der registerführenden Stelle
Absatz 1 Buchstabe a listet auf, welche Daten die registerführende Stelle zu den nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer einträgt. Dazu gehört die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 vorhanden sind. Besonders schützenswerte Personendaten werden von der registerführenden Stelle nicht direkt ins Register eingetragen, sondern einzig der Hinweis darauf, dass solche Daten vorhanden sind. Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zugänglich. Demnach sind die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 vorhanden sind, sowie die Daten selbst für die Öffentlichkeit nicht sichtbar. Entsprechend ist dies im Anhang zur vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.