Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Leistungserbringerregisters sowie die Datenbekanntgabe ausdrücklich vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Informationspflicht im Sinne von Artikel 18a Absatz 4 DSG entfällt.
Die Registerverordnung Leistungserbringer OKP regelt somit die Zuständigkeiten der Registerführung, den Betrieb und Inhalt, die Nutzung und Bearbeitungsmodalitäten des Registers sowie die Gebühren.
Mit dem Leistungserbringerregister kommt ein weiteres Register zu den bereits bestehenden Registern
– das Medizinalberuferegister (MedReg), das Gesundheitsberuferegister (GesReg), Psychologieberuferegister (PsyReg), das auf der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 basierende Nationale Register der Gesundheitsberufe NAREG und das auf vertraglicher Basis bestehende Zahlstellenregister (ZSR) – hinzu. Die öffentlichen (gesetzlichen) Register MedReg und PsyReg, welche beide durch das BAG betrieben werden, sowie das Ges-Reg, das durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) geführt wird, decken nicht alle nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer ab. Es sollen jedoch Synergien genutzt und Parallelstrukturen reduziert werden. Daher sollen für das Leistungserbringerregister relevante Daten, welche bereits in den bestehenden Registern enthalten sind, nicht erneut erfasst werden. Vielmehr sollen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem MedReg gestützt auf Artikel 51 MedBG an das Leistungserbringerregister automatisch über eine Schnittstelle übermittelt werden und jene öffentlich zugänglichen Daten aus dem GesReg und PsyReg über die Standardschnittstellen nach Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG; SR 811.216) bzw. nach Artikel 11 der Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG, SR 935.816.3). Die Registerverordnung Leistungserbringer OKP lehnt sich deshalb an die Architektur der Registerverordnungen MedBG, PsyG und GesBG an.
Das ZSR wird im Auftrag der Krankenversicherer durch die SASIS AG geführt. Anders als die anderen bestehenden Register ist das ZSR kein amtliches Register. Es erfasst jedoch sämtliche Leistungserbringer im Bereich des KVG, des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Es dient namentlich als Leistungserbringer-Verzeichnis in der Krankenversicherung nach KVG und VVG, Kreditoren-Verzeichnis zur Erfassung, Zahlung und Bearbeitung von Rechnungen der Leistungserbringer sowie als Grundlage für Statistiken und der Wirtschaftlichkeitskontrolle (Art. 56 KVG und 76 KVV). Für die Abrechnung erteilt die SASIS AG auf Antrag allen Leistungserbringern nach KVG, VVG und UVG eine ZSR-Nummer und den Angestellten, die zulasten der OKP tätig sein können eine K-Nummer und erhebt dafür eine entsprechende Administrativgebühr.
Nach Artikel 40a KVG führt das Departement ein Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer. Der Bundesrat kann die Registerführung an einen Dritten übertragen. Vorliegend werden zwei Varianten der Registerführung unterbreitet.
Variante 1 sieht vor, dass der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und die Aufgaben der Führung des Registers ausserhalb der Bundesverwaltung an einen Dritten überträgt (registerführende Stelle). Nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR xx), welches per 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, ist die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 9 BöB ausschreibungspflichtig. Für die Ausschreibung der Registerführung kommt das Verfahren nach BöB zur Anwendung (vgl. Anhang 5 zum totalrevidierten BöB vom 21. Juni 2019).
Variante 2 sieht vor, dass das Department das Register führt. Das Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer wird durch das BAG betrieben.