Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
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2 Besonderer Teil
2.1 Variante 1: Übertragung der Registerführung an einen Dritten
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Absatz 1 legt den Regelungsgegenstand des Registers über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer fest. Demnach regelt die Verordnung den Betrieb des Registers, bestimmt die im Register zu erfassenden Daten und legt fest, wie die Inhalte von den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern verwendet werden können. Zudem wird für das Register in dieser Verordnung der Begriff «Leistungserbringerregister» eingeführt.
Absatz 2 legt fest, dass das Leistungserbringerregister Daten zu den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG enthält. Es sind die Leistungserbringer im ambulanten Bereich, die nach Artikel 36 KVG zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen (für Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Organisationen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Hebammen, Organisationen der Hebammen, die Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Neuropsychologen und Neuropsychologinnen,), und Organisationen, die sie beschäftigen (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Organisationen der Ergotherapie, Organisationen der Physiotherapie, Organisationen der Ernährungsberatung, Organisationen der Logopäden,), Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen (inkl. Zahnärzte und Zahnärztinnen für Leistungen zulasten der OKP) dienen.
Art. 2 Übertragung der Registerführung an die registerführende Stelle
Nach Artikel 40a KVG führt das Departement ein Register über die nach Artikel 36 zugelassenen Leistungserbringer. Dabei sieht Artikel 40a KVG vor, dass der Bundesrat die Führung des Registers an einen Dritten übertragen kann. Die Führung des Leistungserbringerregisters beinhaltet den Betrieb des Registers. Dieser beinhaltet insbesondere den Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten, die Überprüfung der Qualität der gemeldeten und gelieferten Daten, die Sicherstellung der Schnittstellen für die Datenlieferung, die Beratung der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Datennutzerinnen und -nutzern.
Gemäss Artikel 2 macht der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Aufgaben der Führung des Registers ausserhalb der Bundesverwaltung zu übertragen. Dies kann er insbesondere, wenn er es sachlich als angemessen (bspw. Vermeidung von Parallelstrukturen, Nutzung von privaten Fachkenntnissen) oder aus Kostengründen als zweckmässig erachtet. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass die Führung des Registers einem Privatrechtsubjekt übertragen würde. Zudem könnten Synergien und das private Fachwissen in den Bereichen Registerführung, Datenbanken und OKP genutzt werden.
Artikel 2 legt daher fest, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Führung des Leistungserbringerregisters an einen Dritten übertragt (für den Dritten wird vorliegend der Begriff «registerführende Stelle» eingeführt).
Nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das BöB, welches per 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, ist die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 9 BöB grundsätzlich ausschreibungspflichtig. Für die Ausschreibung der Registerführung kommt das Verfahren nach BöB zur Anwendung (vgl. Anhang 5 zum totalrevidierten BöB vom 21. Juni 2019). Auf Stufe der vorliegenden Verordnung sind dazu keine zusätzlichen Regelungen vorzunehmen. Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung betreffend die Registerführung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der