Bericht Registerverordnung

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 21 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

Absatz 1 legt fest, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Kosten für die Anpassungen und Anbindung ihrer Informatiklösung (Investitionskosten, technische und software-seitige Anpassungen der eigenen Informatiklösungen) sowie für den Betrieb ihres Anschlusses an die technische Schnittstelle selber tragen.

Absatz 2 regelt die Kostenaufteilung für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklösung an die Standardschnittstellen. Aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen und technischer Notwendigkeiten kann es sein, dass auch auf Seite der Nutzerinnen und Nutzern die Standardschnittstelle angepasst werden muss. Diese notwendigen Anpassungen gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sowie der berechtigten öffentlichen und privaten Stellen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 22 Gebühren

Nach Artikel 40a nKVG kann die registerführende Stelle für Leistungen im Rahmen der Registerführung Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt dabei die Gebühren, namentlich deren Höhe, und beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip. Die Kosten der registerführenden Stelle für Leistungen im Rahmen der Registerführung sind demnach mit den Gebühren zu decken. Diese erhebt die registerführende Stelle gestützt auf die vom Bundesrat erlassene Gebührenregelung.

Aufgrund der Zweckbestimmung nach Artikel 40b Buchstabe c nKVG ziehen die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer einen Nutzen aus ihrem Eintrag ins Leistungserbringerregister. Daher legt Absatz 1 fest, dass die registerführende Stelle für die Registrierung bei jedem nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer eine einmalige Gebühr von 230 Franken erhebt. Diese Gebühr deckt den Aufwand für den Betrieb des Registers.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. Juni 2020 des KVG bereits nach Absatz 2 der Übergangsbestimmung dieser Änderung zugelassenen Leistungserbringer sollen von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen werden, sofern ein Grossteil ihrer Daten aus dem ZSR übernommen werden können.

Absatz 2 regelt die Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle durch die Nutzerinnen und Nutzern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einer einmaligen Gebühr von maximal 2000 Franken (Bst. a) und einer jährlichen Gebühr von maximal 5000 Franken (Bst. b). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen beruhen auf den Berechnungen gemäss der Registerverordnung GesBG. Demnach ergibt sich die Maximalgebühr nach Buchstabe a aus einem geschätzten, durchschnittlichen technischen Beratungs- und Schulungsaufwand (nach Aufwand pro Stunde) sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle (voraussichtlich fix 300 Franken pro Gesuchsteller). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen ergibt sich, wie beim Gesundheitsberuferegister, auf dem durchschnittlichen, auf bisherige Erfahrungen beim Medizinalberuferegister beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden von durchschnittlich 100 Franken für den Support der Nutzerinnen und Nutzern, zudem kommen die erweiterte Serverkapazität und die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten hinzu.

Absatz 3 regelt die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie gilt für Nutzerinnen und –nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a. Diese sind von der Gebührenpflicht befreit, da sie als Lieferantinnen und Lieferanten von Daten zum Funktionieren des Registers beitragen.

Nach Absatz 4 erhebt das BAG für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 eine Gebühr nach Aufwand. Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, dem Entscheid und der Erstellung der Verfügung verbleiben beim BAG, da die registerführende Stelle betraute Dritte diesbezüglich keine Verfügungskompetenz hat. Zudem wird für die Zertifikatserteilung für die Nutzung der Standardschnittstellen durch die Stellen nach Artikel 14 Absatz 2 eine Gebühr erhoben. Das Zertifikat dient der Identifikation der einzelnen Zugriffsberechtigten.

Absatz 5 regelt die Gebühr nach Aufwand und Absatz 6 besagt, dass im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 431.031) gelten.