Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
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Wie zu Artikel 8 Absatz 3 ausgeführt, soll die Meldung sämtlicher besonders schützenwerter Personendaten mittels eines Formulars erfolgen. Das Formular wird der registerführenden Stelle über eine sichere Verbindung zugestellt.
Wie zu Artikel 8 Absatz 3 ausgeführt, sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 nKVG und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nach Artikel 40e KVG nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich.
Art. 10 Bundesamt für Statistik
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfacher und sicherer ausgetauscht werden können (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]). Das BFS trägt die UID in das Leistungserbringerregister ein (vgl. dazu Art. 24).
Art. 11 Stiftung Refdata
Die unabhängige schweizerische Stiftung RefData stellt sich zum Ziel für das Gesundheitswesen in der Schweiz, Artikel sowie involvierte Organisationen und Personen eindeutig zu identifizieren und in öffentlich zugänglichen Datenbanken zu referenzieren. Zur Sicherstellung der eindeutigen Identifikation der nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringern soll die von der Stiftung RefData an natürliche und juristische Personen vergebene Global Location Number (kurz: GLN-Nummer), welche als Personen-Identifikationsnummer im MedReg, PsyReg und noch im Aufbau befindenden GesReg verwendet wird, auch im Leistungserbringerregister eingesetzt werden. Demnach soll die Stiftung RefData zu den Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstaben f-g und m-n KVG und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV die GLN-Nummer ins Leistungserbringerregister eintragen. Die GLN-Nummer soll dabei auch eine wichtige Rolle für die Bestimmung der Kriterien und der methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a nKVG spielen.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 12 Datenqualität
Wie gut das Leistungserbringerregister seinen Zweck erfüllen kann, hängt wesentlich von der Qualität, d.h. von der materiellen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität der darin enthaltenen Daten ab. Nach Absatz 1 obliegt es den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 8-11 sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Nach Absatz 2 haben sie insbesondere sicherzustellen, dass alle Daten, die sie melden oder selber eintragen, materiell richtig sowie vollständig sind.
Art. 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
Artikel 40e Absatz 1 und 2 nKVG legt fest, dass die im Register enthaltenen Daten über das Internet öffentlich zugänglich sind, wobei der Bundesrat vorsehen kann, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind.
Nach Absatz 1 können die öffentlich zugänglichen Daten entweder auf der Öffentlichkeitsseite des Leistungserbringerregisters im Internet eingesehen werden oder sie werden auf Anfrage hin zugänglich gemacht. Einige der öffentlich zugänglichen Daten werden nicht auf der Öffentlichkeitsseite des Leistungserbringerregisters aufgeschaltet, um die Übersichtlichkeit dieser Seite zu gewährleisten. Eine entsprechende Anfrage kann gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ] SR 152.3) i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ; SR 152.31) auch formlos eingereicht werden (mündlich, per Fax, per E-Mail oder auf schriftlichem Weg).
Die öffentlich zugänglichen, nicht im Internet veröffentlichen Daten sind im Anhang als solche gekennzeichnet (Abs. 2).