Bericht Registerverordnung

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten

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Art. 17 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an das kantonale Schiedsgericht

Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zugänglich.

Analog zu Artikel 16 Absatz 1 sieht Artikel 17 Absatz 1 vor, dass das kantonale Schiedsgericht nach Artikel 89 den Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen müssen.

Die registerführende Stelle gibt dem kantonalen Schiedsgericht die beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2).

Art. 18 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffenen Leistungserbringer

Nach Artikel 8 des DSG hat jede in einem Register eingetragenen Person das Recht, umfassende Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Nach Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VSDG; SR 235.11) können der Auskunftsantrag und die Auskunftserteilung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Artikel 18 ermöglicht den im Leistungserbringerregister eingetragenen Leistungserbringern bei der registerführenden Stelle schriftlich (d.h. in Papierform, per E-Mail oder auf elektronischem Weg) Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person zu beantragen (Abs. 1). Demnach können auch in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG tätige Ärzte und Ärztinnen entsprechende Auskunft ersuchen.

Die registerführende Stelle gibt dem betroffenen Leistungserbringer beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2). Die Auskunftserteilung erfolgt kostenlos.

Art. 19 Änderung von Daten

Nach Absatz 1 sind die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 4-11 verantwortlich für jede Änderung der von ihnen eingetragenen oder zu Händen des Registers gelieferten oder gemeldeten Daten.

Wird elektronisch ein Antrag auf Änderung der besonders schützenswerten Personendaten gestellt, wird der antragsstellenden kantonalen Behörde oder dem antragsstellenden kantonalen Schiedsgericht erneut das Formular zur Meldung von besonders schützenswerten Personendaten zugestellt. Diese können die Änderungen dort eintragen und das Formular via eine sichere Verbindung an den mit der Registerführung betrauten Behörde einreichen.

Wenn die Datenlieferantinnen und -lieferanten Änderungsanträge von Dritten zu den Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten, beispielsweise auf telefonischem Weg oder per E-Mail, sind sie dafür verantwortlich, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden (Abs. 2).

Absatz 3 sieht vor, dass Änderungen protokolliert werden. Technisch sollte es möglich sein, dass die IT-Anwendung des Leistungserbringerregisters so programmiert werden, dass sämtliche Änderungen im Hintergrund automatisch protokolliert werden.

Art. 20 Berichtigungsantrag durch betroffene Leistungserbringer

Dieser Artikel ermöglicht es den eingetragenen Leistungserbringern, die sie betreffenden Daten falls notwendig berichtigen zu lassen. Sollten Daten berichtigt werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des mit der registerführenden Stelle liegen, sorgt dieser dafür, dass die Berichtigungsanträge an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden.

Eine Berichtigung der Daten soll auch auf elektronischem Weg möglich sein, wodurch die Berichtigungsanträge automatisch an die dafür zuständigen Stellen zugestellt werden.