Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 23 Datensicherheit
Nach Artikel 23 treffen alle am Leistungserbringerregister beteiligten Stellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und ihre Daten vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Datensicherheit sind insbesondere die Bestimmungen der VDSG sowie der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 (BinfV; SR 172.010.58) zu beachten. Bei den im Leistungserbringerregister enthaltenen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die besonders schützenswerten Personendaten werden in einem vom Leistungserbringerregister getrennten, sicheren Bereich abgelegt und sind nur für die berechtigten Personen der registerführenden Stelle zugänglich, Die Datensicherheit ist somit gewährleistet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV; SR 431.031) zählt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die übrigen Register auf, welche für die Meldung von UID-Einheiten und deren Daten an das BFS massgebend sind. Dieser Artikel wird geändert, indem die Liste der anderen Register um das Leistungserbringerregister (LeReg) ergänzt wird.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Die Übertragung der Registerführung an einen Dritten, welche nach den Bestimmungen des BöB ausschreibungspflichtig ist, der Aufbau des Registers und die Migration der Daten aus bestehenden Registern betreffend die nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 zugelassenen Leistungserbringern wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund erhält die Öffentlichkeit nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung Zugang zum LeReg, sondern erst dann, wenn diese hinreichend vollständig ist, um eine transparente und aktuelle Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Registerverordnung der Fall sein (Abs. 1).
Nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG gelten die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben. Damit der Zweck des Leistungserbringerregisters erreicht werden kann, sind sowohl die Leistungserbringer, die gestützt auf das alte Recht, als auch jene Leistungserbringer, die gestützt auf das neue Recht, zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, im Leistungserbringerregister zu erfassen. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass das BAG mit der SASIS AG vertraglich die Lieferung von Daten zu den Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 zugelassenen Leistungserbringern regelt.
Art. 26 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt per … in Kraft.
Anhang Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten
Im Anhang der Registerverordnung Leistungserbringer OKP werden die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und –lieferanten in Tabellenform wiedergeben. Das BAG erhält ein Leserecht auf alle Daten des LeReg.
Der Anhang zeigt weiter alle obligatorischen oder fakultativ zu erfassenden oder zu meldenden Daten sowie, ob diese via Internet, lediglich auf Anfrage oder gar nicht öffentlich zugänglich sind.