Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
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Art. 14 Zugang über eine Standardschnittstelle
Aktuell ist davon auszugehen, dass über die Öffentlichkeitsseite des Leistungserbringerregisters nur einfache Listenabfragen gemacht werden können. D.h., systematische Abfragen von Daten nach mehreren Kriterien, die Verknüpfung und Auswertung der im Leistungserbringerregister erfassten Daten sind über die öffentliche Seite nicht möglich. Daher wird nach Absatz 1 bestimmten Nutzerinnen und Nutzern die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des Leistungserbringerregisters über eine Standardschnittstelle ermöglicht. Nach Buchstabe awird der Zugang zu den Daten des Leistungserbringerregisters über eine Standardschnittstelle den Datenlieferantinnen und –lieferanten nach Artikel 8-11.
In Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass auch öffentlichen und privaten Stellen auf Antrag der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt wird. Dies jedoch nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe betraut ist.
Nach Absatz 2 erhalten die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a nur Zugang zu denjenigen öffentlich zugänglichen Daten, die zugelassene Leistungserbringer in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des KVG benötigen.
Absatz 3 bestimmt, dass den öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b über die Standardschnittstelle nur Zugang zu diejenigen öffentlich zugänglichen Daten gewährt wird, die zugelassene Leistungserbringer in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das BAG entscheidet nur auf schriftlichen, begründeten Antrag hin und gegen Gebühr über die Gewährung des Zugangs (vgl. dazu Art. 22). Die registerführende Stelle übernimmt, nach dem Entscheid des BAG über die Gewährung des Zugangs über eine Standardschnittstelle, die Aufgaben für die technische Anbindung. Es ist Ansprechperson für die technischen Fragen (vgl. Art. 2).
Die registerführende Stelle publiziert im Internet eine Liste der öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen über eine Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des Leistungserbringerregisters gewährt wurde (Abs. 3).
Art. 15 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken
Nach Artikel 40b Buchstabe d nKVG dient das Register statistischen Zwecken. Hierfür sieht Artikel 15 Absatz 1 vor, dass öffentlich zugängliche Daten aus dem Leistungserbringerregister für statistische Zwecke und für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden. In Absatz 1 Buchstabe a ist geregelt, dass das BFS die öffentlich zugänglichen Daten jährlich für statistische Zwecke kostenlos erhält. Buchstabe b ermöglicht es öffentlichen und privaten Stellen, die öffentlich zugänglichen Daten in anonymisierter Form zu Forschungsvorhangen zu erhalten. Sie müssen jedoch nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben vorhanden ist und die Daten des Leistungserbringerregisters zu dessen Umsetzung auch tatsächlich erforderlich sind.
Gestützt auf Artikel 40e Absatz 2 nKVG werden die Daten öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 2 auf schriftlichen Antrag beim BAG hin gewährt. Zudem erhebt das BAG für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung der Verfügung eine Gebühr, die sich nach Artikel 22 Absatz 4 bemisst.
Art. 16 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden
Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zugänglich.
Demnach sieht Artikel 16 Absatz 1 vor, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden den Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen müssen.
Die registerführende Stelle gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2).