Bericht Registerverordnung
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (18.047) verabschiedet. Die Gesetzesänderung sieht ein Modell mit drei Interventionsebenen vor. Damit lassen sich zum einen die Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit erhöhen, welche die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Leistungserbringer erfüllen müssen. Zum anderen stellt dieses Modell den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots zur Verfügung.
Das Parlament hat mit der KVG-Änderung ein neues Modell für die Neuzulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich gewählt. Neu wird ein formelles Zulassungsverfahren für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich eingeführt, welches unter der Aufsicht der Kantone steht. Ebenso hat der Gesetzgeber die Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte angepasst. Die Zulassungsvoraussetzungen der restlichen Leistungserbringer im ambulanten Bereich betreffend der Ausbildung, der Weiterbildung und der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen sind durch den Bundesrat festzulegen. Zudem erachtete das Parlament es als notwendig, dass in Zukunft ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen wird. Weiter hat der Gesetzgeber eine neue und unbefristete Lösung für die Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte in Artikel 55a KVG geschaffen. So müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen.
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf den Erlass der neuen Registerverordnung.1 Sie schafft mit Artikel 40a ff. nKVG die normative Grundlage für ein öffentlich zugängliches Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (für das Register wird vorliegend der Begriff «Leistungserbringerregister» eingeführt). Die Schaffung eines Leistungserbringerregisters war im Gesetzesentwurf des Bundesrates nicht vorgesehen, sondern wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenommen. Nach dem Gesetzesgeber soll damit mehr Transparenz über die ambulant tätigen Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind, geschaffen werden. Insbesondere soll es dem Austausch von Informationen zwischen den Kantonen dienen.2
Beim Leistungserbringerregister handelt es sich um einen neuen, in sich geschlossenen Gegenstand. Die Bestimmungen des Registers bedürfen der Ausführung auf Verordnungsstufe. Dazu ist der Erlass einer neuen, eigenen Verordnung erforderlich. Diese erhält den Titel «Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Registerverordnung Leistungserbringer OKP)» und tritt per … in Kraft. Die Öffentlichkeit erhält drei Jahre nach deren Inkrafttreten Zugang zum Leistungserbringerregister.
1.2 Grundzüge der Regelung
Die Änderungen vom 19. Juni 2020 des KVG legen in Artikel 36 nKVG den Grundsatz fest, dass sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein dürfen, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP erfolgt somit nicht mehr automatisch bzw. mittels dem auf vertraglicher Basis bestehende Zahlstellenregister (ZSR) wie nach bisherigem Recht, sondern Artikel 36 nKVG sieht ein formelles Zulassungsverfahren vor. Für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind die Kantone zuständig. Das heisst, erst nachdem der zuständige Kanton überprüft hat, ob die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36a und 37 nKVG erfüllt sind, erteilt er dem jeweiligen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.3 Die Zulassung zur Tätigkeit
1 Die Registerverordnung n nimmt nicht nur Bezug auf das geltende Recht in der KVV, sondern aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls auf parallel verlaufende KVV-Vernehmlassungen. Dies betrifft namentlich die Änderung der KVV aufgrund der Teilrevision vom 21. Juni 2019 des KVG «Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit».
2 AB 2018 N 2154, 2156 und 2159 sowie AB 2019 S 247, 249 und 251.
3 BBl 2018 3154 und 3155.