Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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zweiten Schritt (nach einer erteilten Anbauzulassung auf EU-Ebene) sollen nur diejenigen Mitgliedstaaten Anbauverbote aussprechen können, die dies schon in der ersten Phase versucht haben und mit ihren Anträgen beim Zulassungsinhaber nicht durchgedrungen sind. Die Verbote müssen begründet sein, zulässige Gründe sind gemäss Artikel 26ter Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG: a) umweltpolitische Ziele;
b) Stadt- und Raumordnung; c) Bodennutzung; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen; f) agrarpolitische Ziele; g) öffentliche Ordnung. Die «opt out»-Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten ist demnach einzelfallspezifisch, d.h. pro zugelassenes GVO-Produkt und nur auf den Anbau von GVO bezogen. Dies im Unterschied zur Schweiz: Das Moratorium bezieht sich generell und auf das Inverkehrbringen von allen GVO-Produkten zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken und bereits auf das Bewilligungsverfahren.
In seinem Grundsatzurteil vom 25. Juli 201819 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgehalten, dass Organismen aus neuen gentechnischen Verfahren aufgrund der statischen Rechtsauslegung den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG unterliegen und damit gleich reguliert werden, wie die mit bisherigen gentechnischen Verfahren hergestellten GVO. In Frage stand, ob es sich bei genomeditierten Organismen um GVO im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG handelt und ob diese als neuartige Erzeugnisse einer gezielten Mutagenese – dank der Ausnahmeregelung der Richtlinie bezüglich Mutagenese – aus ihrem Anwendungsbereich herausfallen. Der EuGH hielt dazu fest, dass auch Organismen, welche durch Mutagenese-Verfahren hergestellt werden, GVO im Sinne der Richtlinie sind. Der EU-Gesetzgeber habe die Mutagenese-Ausnahme ausdrücklich nur für solche Organismen geschaffen, "die mit herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandten und seit langem als sicher geltenden Verfahren/Methoden gewonnen werden"20. Eine solche "history of safe use" hätten Produkte der neuen gentechnischen Verfahren derzeit (noch) nicht. Sie seien demnach als GVO im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren und nicht in der Mutagenese-Ausnahme enthalten. Die auf dem Wege der gezielten Mutagenese entwickelten oder noch zu entwickelnden Sorten dürften folglich weiterhin nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Massnahmen getroffen würden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden21. In ihrer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage, ob das sog. Epibreed-Verfahren unter das GVO-Recht der EU falle,22 vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass auch Organismen aus ungezielten Mutagenese-Verfahren unter die Richtlinie 2001/18/EG fallen, da die Technik zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht bereits herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurde und auch nicht seit Langem als sicher galt..23
19 EuGH, Rs. C-528/16, Confédération paysanne u.a., ABl. C 328 vom 17.9.2018, S. 4ff.
20 EuGH, Rs. C-528/16, Rz. 51, mit Hinweis auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2001/18/EG.
21 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1ff.
22 Parlamentarische Anfrage P-003885/2020 vom 1.7.2020 : Fällt das Epibreed-Verfahren unter das GVO-Recht der EU?
23 Antwort von Stella Kyriakides im Namen der Europäischen Kommission vom 9.9.2020 auf die Parlamentarische Anfrage P-003885/2020