Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten

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toriumsverlängerung nicht rechnen, weil im globalen Vergleich der Schweizer Markt eher klein ist.

KMU der übrigen Biotechnologiebranche sind von einer Verlängerung kaum direkt betroffen, da sie im grünen Gentechnikbereich nicht aktiv sind. Einzelne Verbände und Firmen in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche (Bäckereien, Fleischfachverband, Gastrosuisse) haben bereits bei den bisherigen Verlängerungen des Moratoriums befürchtet, dass im Falle eines Anbaus von GVO in der Schweiz für ihre Produkte aus der Perspektive der GVO-skeptischen Kundschaft ein Qualitätsverlust entstehen und sie damit längerfristig Kundinnen und Kunden verlieren könnten.

Öffentliche Forschung

Der Bundesrat ist bereits bei der ersten Verlängerung des Moratoriums 2010 davon ausgegangen, dass obwohl das Moratorium die Forschung nicht direkt tangiert, der Forschungsstandort Schweiz indirekt international an Ansehen verlieren könnte, die Investitionen der Wirtschaft in die Forschung reduziert werden und unsichere Perspektiven für die Forschenden zu einem Wissensverlust durch Abwanderung der Forschenden führen könnten.28

In seiner Botschaft vom 1. Juli 2009 hat der Bundesrat ausführlich dargelegt, dass die gentechnische Forschung in der Schweiz durch das Moratorium keinen Schaden genommen, sondern seit dessen Einführung insgesamt eher noch zugelegt hat29. An dieser Einschätzung haben auch die Ergebnisse des nationalen Forschungsprogrammes über «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59, 2007-2011) nichts geändert. Auf der seit 2014 betriebenen, europaweit einzigartigen protected site bei Agroscope in Zürich Reckenholz werden regelmässig Freisetzungsversuche mit GVO-Pflanzen durchgeführt (bisher sechs bewilligte Versuche mit Sommer- und Winterweizen, Gerste, Kartoffeln, Äpfeln und Mais)30. Auch hier ist durch das Moratorium kein signifikanter Rückgang von Freisetzungsversuchen feststellbar. Die dort durchgeführten Versuche dienten bisher mehrheitlich der Grundlagenforschung. Die Versuche müssen zudem auch einen Beitrag zur Biosicherheitsforschung leisten.

Nebst den Freisetzungsversuchen findet die gentechnische Forschung vorwiegend im geschlossenen System (Laboratorien, Gewächshäuser, Produktionsanlagen) statt. Alle Forschungsprojekte mit GVO müssen nach Artikel 8 und 9 der Einschliessungsverordnung31 vom 9. Mai 2012 der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes eingegeben und von den Bundesämtern für Gesundheit und für Umwelt und weiteren Fachstellen überprüft werden. Die Zahl der pro Jahr eingegangenen Meldungen und Bewilligungsgesuche mit GVO bewegt sich seit Jahren auf einem hohen Niveau. Ein negativer Effekt des bisherigen Moratoriums ist für gentechnische Tätigkeiten in geschlossenen Systemen nicht feststellbar.

28 BBl 2004 4937, 4947 f.

29 BBl 2009 5435, 5454 ff.

30 Register des BAFU zu Freisetzungsversuchen mit GVO: <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biotechnologie/fachinformationen/frei setzungsversuche/freisetzungsversuche-mit-gentechnisch-veraenderten-organismen-- g.html>.

31 Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV; SR 814.912)