Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Die hiermit vorgeschlagene Verlängerung des Moratoriums muss wie die vorangehenden Verlängerungen in der WTO notifiziert und begründet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute Verlängerung des Moratoriums zu Kritik durch andere WTO-Staaten führen wird.
6.2.2 Europäische Union
Wie bereits in den Botschaften vom 18. August 200437 und 1. Juli 200938 erläutert, entspricht das schweizerische Moratorium grundsätzlich nicht dem geltenden EU-Recht. Die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch ver-
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änderter Organismen in die Umwelt (EU-Freisetzungsrichtlinie) sieht Entscheidungen über das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach fallweiser Prüfung vor. Obwohl einige Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten, kennt die EU seit 2004 kein faktisches GVO-Zulassungsmoratorium mehr. Allerdings ist es den EU-Mitgliedstaaten seit 2015 erlaubt, sich aus anderen Gründen als Gesundheits- und Umweltrisiken, etwa aus sozio-ökonomischen Überlegungen, einzelfallspezifisch für nationale Anbauverbote der in der EU zugelassenen GVO auszusprechen (sog. opt out).
Das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) abgeschlossene bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen)39 steht einer Moratoriumsverlängerung nicht im Weg: Gemäss dessen Anhang 6 ist der bilaterale Verkehr von Saatgut zwar grundsätzlich liberalisiert, genetisch veränderte Sorten sind von den diesbezüglichen Bestimmungen jedoch ausdrücklich ausgenommen (Anhang 6 Art. 5 Abs. 4).40
6.2.3 Cartagena-Protokoll
Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit41 regelt in erster Linie Aspekte des grenzüberschreitenden Verkehrs von GVO.42 Gesuche um Ein- oder
37BBl 2004 4937, 4950 f.
38BBl 2009 5435, 5459
39 SR 0.916.026.81
40Gemäss dem Entwurf des institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU
(InstA) ist die gegenwärtige Ausnahme im Bereich des Saatguts zwar nicht explizit von der dynamischen Rechtsentwicklung ausgenommen. In einer Fussnote zu den Ausnahmen von der dynamischen Rechtsentwicklung (Protokoll II InstA) wird aber festhalten, dass im Bereich der Lebensmittelsicherheit Verhandlungen zwischen den Parteien geführt werden, die unter anderem die Regeln für gentechnisch veränderte Sorten betreffen. Damit wird klargestellt, dass eine einvernehmliche Neuregelung zwischen der Schweiz und der EU notwendig wäre, um den aktuellen Vorbehalt im Landwirtschaftsabkommen abzuändern. Das InstA steht damit einer Verlängerung des Moratoriums nicht im Weg. Inwiefern sich diese Verlängerung auf die Verhandlungen im Bereich Lebensmittelsicherheit auswirken könnten, ist offen.
41 SR 0.451.431
42 Vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4951.