Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Moratorium betrifft die Land- und Waldwirtschaft sowie den produzierenden Gartenbau der Schweiz unmittelbar. Die Konsumentinnen und Konsumenten von Produkten aus diesen Sektoren müssen für den Fall einer Verlängerung des Moratoriums aber keine wirtschaftlichen Folgen befürchten. Die von ihnen in Umfragen immer wieder gewünschte Qualitätsstrategie der Schweizer Landwirtschaft wird weitergeführt. Gleichzeitig bleibt während des Moratoriums die Einfuhr bewilligter GVO-Lebens- und Futtermittel rechtlich zulässig, sodass ein Alternativangebot mit GVO grundsätzlich möglich ist.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Das Gentechnikgesetz legt in Artikel 6 Absatz 1 und 3 fest, welche Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt vermieden werden müssen. Durch den Verzicht auf den land- und waldwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Anbau von GVO während weiterer vier Jahre, werden diese Anforderungen per se eingehalten. Das vierjährige Moratorium ermöglicht es zudem, das GVO-Monitoring während der Zeit der Moratoriumsverlängerung weiter zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis jener schwer identifizierbaren GVO-Produkte aus den neuen gentechnischen Verfahren32.
Der Entwicklung neuer Nachweisverfahren für diese Produkte muss hohe Priorität eingeräumt werden, damit der Vollzug des GVO-Monitorings mit verhältnismässigem Aufwand gewährleistet werden kann. Die Bundesverwaltung unterstützt diese Bestrebungen aktiv durch finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten an öffentlichen Institutionen und durch inhaltliche Zusammenarbeit mit diesen Institutionen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Materiell stützt sich die Vorlage auf Artikel 120 Absatz 1 BV, wonach der Mensch und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt sind. Das Moratorium hat zum Ziel, Menschen, deren Eigentum und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie zu schützen. Es handelt sich um ein befristetes und partielles, fast ausschliesslich die Landwirtschaft betreffendes Verbot, das begründet werden kann. Der Schutz vor Missbrauch bedeutet nicht nur, dass GVO weder gesundheitsnoch umweltgefährdend sind, sondern auch, dass das Nebeneinander der landwirtschaftlichen Produktion mit und ohne GVO jederzeit gewährleistet ist, gerade auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz und die neuen gentechnischen Verfahren. Im
32 Information des BAFU zum Monitoring von GVO: <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biotechnologie/fachinformationen/mo nitoring-gentechnisch-veraenderter-organismen.html>