Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten

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wurde der Wortlaut der Bestimmung von Unklarheiten befreit und mit der Terminologie sowie der Systematik des Gentechnikgesetzes in Einklang gebracht; insbesondere wurde das direkte Verbot des Inverkehrbringens durch ein an die zuständigen Behörden gerichtetes Verbot, Bewilligungen für das Inverkehrbringen von GVO zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken zu erteilen, ersetzt.

Artikel 37a GTG wurde seither zweimal angepasst: Obwohl das vom Bundesrat beauftragte und vom Schweizerischen Nationalfonds von 2007 bis 2011 durchgeführte Nationale Forschungsprojekt 59 «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59)3 keine speziell von der grünen Gentechnik (Gentechnik in der Landwirtschaft) ausgehenden Risiken für die Umwelt feststellen konnte, wurde das Moratorium 2013 durch das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2014 – 2017 verlängert, wobei lediglich die Zeitraumangabe um vier Jahre bis zum 27. November 2017 angepasst wurde4. Die Verlängerung wurde mit der ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber GVO sowie mit der Profilierung und Positionierung der Schweiz als Erzeugerin von Produkten ohne GVO begründet. Eine vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung des GTG, welche die Einführung von sogenannten GVO-Anbaugebieten sowie die Konkretisierung der Bestimmungen zur Koexistenz von GVO- und Nicht-GVO-Kulturen in der Landwirtschaft auf Gesetzesstufe vorsah5, wurde vom Parlament 2017 deutlich abgelehnt. Stattdessen wurde das Moratorium nach intensiver Diskussion im Rahmen der Agrarpolitik 2018 – 2021 mit den gleichen Begründungen wieder um vier Jahre, diesmal bis zum 31. Dezember 2021, verlängert6. Zugleich wurde der während des Moratoriums 2014 – 2017 in Art. 37a GTG festgehaltene Auftrag an den Bundesrat, während der Dauer des Moratoriums die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, gestrichen.

Gemäss Artikel 7 GTG muss den Konsumentinnen und Konsumenten eine gentechnikfreie Produktion zur Verfügung stehen, und die freie Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten muss gewährleistet sein. Ebenso müssen die Ausbreitung von GVO in die Umwelt und die aus einer solchen Ausbreitung folgende Schädigung der biologischen Vielfalt vermieden werden (Art. 6 GTG). Die Ausführungsbestimmungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen in der Umwelt sind nicht vollumfänglich klar, insbesondere für die Produkte, die durch neue gentechnische Verfahren hergestellt werden. Vor allem aus diesen Gründen verfolgt die vorgeschlagene Gesetzesanpassung das Ziel, auch für die nächsten vier Jahre den Schutz der Umwelt sowie den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Dieses Ziel soll durch die entsprechende Verlängerung des Moratoriums (Art. 37a GTG) erreicht werden.

3 http://www.snf.ch/de/fokusForschung/nationale-forschungsprogramme/nfp59-nutzenrisiken-freisetzung-gentechnisch-veraenderter-pflanzen/

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3463; BBl 2012 2075).

5 BBl 2016 6521

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6667; BBl 2016 6521).