Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 27. November 2005 haben Volk und Stände in einer Volksinitiative „für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft“ einer neuen Verfassungsbestimmung (Art. 197 Ziff. 7 BV) zugestimmt, welche die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärte und für diese Dauer Teile des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) ausser Kraft setzte. Dieses Moratorium untersagte bis zum 27. November 2010 die Bewilligungserteilung für das Einführen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten vermehrungsfähigen Pflanzen, Pflanzenteilen und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind, sowie von gentechnisch veränderten Tieren, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind1.
Die Forschung wurde dabei explizit vom Moratorium ausgenommen, d.h. sowohl Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in geschlossenen Systemen als auch Freisetzungsversuche mit GVO waren unter den Voraussetzungen des Gentechnikrechts zulässig. Dadurch sollte die Erforschung der Risiken und des Potentials von GVO im Hinblick auf das Auslaufen des Moratoriums ermöglicht werden. Entsprechend des Volksinitiativtextes, liess die Verfassungsbestimmung offen, ob bei einer «gentechnikfreien» Landwirtschaft auch Futtermittel, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimittel unter das Moratorium fallen sollten. Der Bundesrat ging davon aus, dass dies nicht der Fall war. Mit dem Moratorium wollten die Initianten in erster Linie der schweizerischen Landwirtschaft eine Profilierung und Positionierung als Erzeugerin von Produkten ohne GVO ermöglichen und der mehrheitlich ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln Rechnung tragen. Ausserdem diene der Zeitaufschub dazu, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und optimale Bestimmungen zum Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft zu erlassen2.
Vor dem Ablauf des Moratoriums nach Artikel 197 Ziffer 7 BV wurde am 19. März 2010 mit einer Änderung des GTG von den Räten beschlossen, das Moratorium weitere drei Jahre, d.h. bis zum 27. November 2013, zu verlängern, in seiner materiellen Tragweite aber unverändert zu belassen (vgl. Art. 37a GTG). Allerdings
1 Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Wirbeltiere ist ausser für Forschung, Therapie und Diagnostik grundsätzlich und in allen Anwendungsbereichen verboten (Art.
9 GTG).
2 Vgl. Botschaft vom 18. Aug. 2004 über die Volksinitiative für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft, BBl 2004 4937, 4941. 2019–......