Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Der EU-Rat hat die EU-Kommission beauftragt, bis zum 30. April 2021 einen Untersuchungsbericht vorzulegen und abhängig von den Resultaten erforderliche Massnahmen vorzuschlagen24.
Auch in Norwegen, einem EWR-Mitglied, wird die rechtliche Einordnung noch diskutiert25 und ist hängig.
International ist zwischen den restriktiveren, eher gentechnikskeptischen Ländern (insbesondere europäische Staaten inklusive der EU), die einen verfahrensbezogenen Ansatz wählen, und den Staaten mit primär produktorientiertem Ansatz (USA, Argentinien, Australien, Kanada, u.a.) zu differenzieren. Letzterer Regulierungsansatz sieht grundsätzlich für alle Produkte – ob konventionell oder gentechnisch hergestellt – das gleiche Zulassungsverfahren vor. Im Zentrum der Regulierung steht der Organismus und dessen neue Eigenschaften, unabhängig davon, wie dieser erzeugt wurde. Demgegenüber sieht die schweizerische und die EU-Regulierung unterschiedliche Zulassungsverfahren für GVO und nicht-GVO vor. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Handel mit Ländern mit primär produktorientierter Regulierung, weil in diesen gewisse Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren nicht als GVO zugelassen und gekennzeichnet werden müssen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung umfasst die Verlängerung des Moratoriums um vier Jahre, von 2022 – 2025, im bestehenden Artikel 37a GTG. Die neuen gentechnischen Verfahren erfordern keine weitere Anpassung des Gentechnikgesetzes. Die Bestimmungen des GTG können auch auf diese neuen Produkte angewendet werden. Die gentechnische Veränderung bei den neuen Verfahren erfolgt in jedem Fall so, wie dies unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Folglich bestehen in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 GTG grundsätzlich keine Hindernisse, die neuen gentechnischen Verfahren unter die Regelungen des GTG zu subsumieren.
Die Moratoriumsverlängerung um vier Jahre erlaubt es, die Diskussionen rund um die Einführung der Gentechnologie auch in der Schweizer Landwirtschaft, insbesondere im Zusammenhang mit neuen innovativen Züchtungsprodukten, die mittels neuer gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind, zu vertiefen. Die Zeit des Moratoriums soll dabei für die Findung einer tragfähigen und zukunftstauglichen Lösung genutzt werden, welche dem Vorsorgeprinzip gerecht wird. Gleichzeitig sollen damit, aber der Forschungs- und Innovationsstandort Schweiz sowie die Qualitätsstrategie der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft nicht übermässig beeinträchtigt werden26.
24 Beschluss (EU) 2019/1904 des Rates, ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 103 f.
25 The Norwegian Biotechnology Advisory Board - The Gene Technology Act – Final statement (4.12.2018). https://www.bioteknologiradet.no/english/
26 https://www.qualitaetsstrategie.ch/de/