Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Die Schweiz ist im Saatgutbereich in hohem Masse von im Ausland entwickelten Sorten abhängig (insbesondere aus der EU, mit der es im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens9 eine gegenseitige Anerkennung von nicht-GVO-Sorten gibt). Aus diesen Gründen ist es wichtig, eine einheitliche Definition für Produkte, die mittels Gentechnik hergestellt wurden und damit unter den Anwendungsbereich des GTG fallen, zu haben und über entsprechende Nachweismethoden zu verfügen.
Eine nachhaltige und ressourceneffiziente Entwicklung der Landwirtschaft könnte mittel- bis langfristig durch Kulturpflanzen, welche z.B. Trockenheit besser tolerieren können oder gegen Pilzkrankheiten resistent sind, ergänzt werden. Die möglichen Chancen der neuen gentechnischen Verfahren bestehen in Pflanzen, welche im Allgemeinen die Nahrungsmittelproduktion effizienter und nachhaltiger machen, rascher den Herausforderungen des Klimawandels angepasst werden10 und welche den Konsumentinnen und Konsumenten einen Mehrwert bringen könnten. Die wissenschaftlichen Daten für eine Risikobeurteilung sind derzeit allerdings noch unzureichend.
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Bundesrat hat das Aussprachepapier zur Kenntnis genommen, welches bereits festlegt, dass die neuen gentechnischen Verfahren unter das bestehende Gentechnikrecht fallen11. Die Aufforderung, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um gewisse genomeditierte Pflanzen von der Anwendung des GTGs auszunehmen, lehnt er zum heutigen Zeitpunkt ab12. Wie in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 GTG festgehalten, findet durch die neuen gentechnischen Verfahren ein Eingriff ins Genom statt, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Vom Anwendungsbereich des Gentechnikrechts ausgenommen sind nach geltendem Recht13 Organismen, die mittels Mutagenese14 gewonnen wurden. Unter die Ausnahmeregelung fallen jedoch nur diejenigen Verfahren und Produkte, die aufgrund der vorhandenen Erfahrungswerte bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses als sicher galten (history of safe use). Für Genome Editing und genomeditierte Organismen sind noch zu wenig Daten vorhanden, die einen Ausschluss dieser Produkte aus dem Gentechnikrecht rechtfertigen könnten. Im Aussprachepapier vom 18. November 2018 hat der Bundesrat eine Prüfung der bestehenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich einer risikobasierten Anpassung des
9 SR 0.916.026.81
10 Siehe auch IPCC Special report on climate change and land, ch. 5; https://www.ipcc.ch/srccl/
11 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73173.html
12 Siehe Antwort des Bundesrates auf die Motion 19.4050 FDP-Liberale Fraktion vom 27.11.2019: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curiavista/geschaeft?AffairId=20194050
13 Siehe Anhang 1 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911) und der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912).
14 Mutagenese ist ein Verfahren, in dem die Mutationsrate im Erbgut eines Organismus durch die Behandlung mit Chemikalien oder Bestrahlung erhöht wird.