Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Der Kontext (Akzeptanz von GVO in der Bevölkerung, inklusive solche aus neuen gentechnischen Verfahren) hat sich im Vergleich zur letzten Verlängerung des Moratoriums von 2016 nicht verändert7. Es besteht nach wie vor ein grosses Interesse an einer GVO-freien landwirtschaftlichen Produktion und Umwelt in der Schweiz. Die Verlängerung des Moratoriums ermöglicht zudem die Beobachtung der Weiterentwicklung der Gentechnik sowie die Vorbereitung auf mögliche internationale rechtliche Entwicklungen, insbesondere in der EU. Vor diesem Hintergrund ist ein Aufgeben des Moratoriums zurzeit unerwünscht und die Ausarbeitung allfälliger Vorschläge für Ausführungsbestimmungen ist verfrüht. Seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes im Jahr 2004 haben sich die Gentechnologie und damit die Möglichkeiten zur Veränderung des Erbgutes von Organismen in raschem Tempo weiterentwickelt. Dies einerseits dank neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Aufbau und Funktionsweise einzelner Gene bis zur Gesamtheit der Gene (Genom) und andererseits dank Fortschritten in der Digitalisierung (z.B. Datenverarbeitung, Modellierung, Automatisierung, maschinelles Lernen). Mit Verfahren wie z.B. CRISPR/Cas (siehe auch Kap. 1.2) hat diese technische Entwicklung in den letzten Jahren nochmals stark zugenommen.
Bei aus neuen gentechnischen Verfahren hergestellten GVO, mit denen in der Umwelt umgegangen werden soll (z.B. bei Saatgut), können momentan mangels Daten die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf die Umwelt sowie auf die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Verlängerung des Moratoriums gibt die nötige Zeit für die Prüfung, ob und wie das geltende Recht ausgehend vom Vorsorgeprinzip punktuell den neuen Gegebenheiten anzupassen ist. Zudem können in dieser Zeit neue Vollzugsfragen im Bereich der neuen gentechnischen Fragen beantwortet werden. Dabei soll auch die Entwicklung in der Europäischen Union berücksichtigt werden.
1.2 Neue gentechnische Verfahren
Unter den neuen gentechnischen Verfahren werden eine Reihe von Techniken zusammengefasst, deren gemeinsamer Nenner die gezielte Veränderung des Genoms ist. Mit diesen Verfahren ist es möglich, das Genom in einer Art und Weise zu verändern, dass mit den aktuellen Nachweismethoden im Produkt keine Rückschlüsse mehr auf die verwendete Technik möglich sind – zurück bleiben nur Veränderungen des Erbguts, respektive Mutationen. Dies wird als Genome Editing bezeichnet. Der 2012 publizierte Nachweis, dass sich eine in Bakterien natürlich vorkommende Genschere (das sogenannte CRISPR/Cas9-System) so umprogrammieren lässt, dass sie an einer bestimmten Stelle im Genom das Erbgut durchschneidet und die gewünschte Änderungen einfügt, hat zu einer rasanten Anwendung des Genome Editings in allen Bereichen der Gentechnologie geführt. Rasch wurden die Verfahren des Genome Editings für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Organismen weiterentwickelt. In den USA und in Südamerika werden seit etwa 10 Jahren
7 Siehe dazu etwa Univox-Umfrage https://gfs-zh.ch/wpcontent/uploads/2016/04/Univox_Umwelt-2015.pdf; Smartvote Resultate 2019: Verlängerung GVO Moratoriums https://smartvote.ch/de/group/2/election/19_ch-nr/home.