Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Gentechnikrechts in Aussicht gestellt. Diesem Auftrag sind das Eidgenössisches Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und Eidgenössisches Departements für Wirschaft, Bildung und Forschung (WBF) in der Zwischenzeit nachgekommen. Das Ergebnis hat gezeigt, dass die bestehenden Gesetzesgrundlagen genügend Flexibilität bieten, um unter Anwendung des Vorsorgeprinzips Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren zu beurteilen. Das GTG ist bereits heute genügend risikobasiert ausgestaltet. Erleichterungen sind vor dem Hintergrund (noch) fehlender Daten zu den neuen gentechnischen Verfahren nicht gerechtfertigt.
Allerdings wurde im Rahmen dieser Überprüfung der rechtlichen Grundlagen ein Handlungsbedarf identifiziert: Das bestehende Moratorium läuft Ende 2021 aus. Die rechtlichen Bestimmungen für einen Anbau von GVO sind derzeit nur rudimentär vorhanden und lückenhaft. Da das Parlament die Ergänzung des GTG mit der Koexistenz mehrfach abgelehnt hat, fehlen weiterhin eine diesbezüglich gesetzlich ausreichende Bestimmung sowie die konkretisierenden Vorschriften auf Verordnungsstufe. Aktuell sind auf Verordnungsstufe gewisse gentechnische Verfahren beschrieben oder benannt. Aufgrund der Entwicklung neuer gentechnischer Verfahren besteht ein gewisser Konkretisierungsbedarf hinsichtlich der Definition dieser neuen Verfahren auf Verordnungsstufe. Des Weiteren sind aktuelle Vollzugsfragen im Bereich der neuen gentechnischen Verfahren zu beantworten wie die Nachweisbarkeit oder das Monitoring in der Umwelt, die Gegenstand einer weiteren Überprüfung sein werden.
Diskussionen mit verschiedenen Anspruchsgruppen haben ergeben, dass aufgrund der stark divergierenden Meinungen derzeit eine Konsensfindung beim Regulierungsumfang und der -dichte nicht möglich scheint. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die Stakeholder derzeit Chancen und Risiken von Produkten aus neuen gentechnischen Verfahren – inklusive deren Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Praxis – teilweise nicht oder nicht ausreichend abschätzen können und künftige Entwicklungen von Produkten aus neuen gentechnischen Verfahren sowie deren Regulierung in anderen Ländern, insbesondere in der EU, noch abwartend beobachten möchten. Eine Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen, auch hinsichtlich zukünftiger Anpassungen der bestehenden Regulierungen, erscheint im Eigeninteresse der Schweiz, auch wenn die Gentechnikgesetzgebung keinen bindenden völkerrechtlichen Verpflichtungen unterliegt.
Ein vorsichtiges, stufenweises Vorgehen, das den Prinzipien des GTG Rechnung trägt, ist angezeigt. Die Verlängerung des Moratoriums ist ein erneuter Schritt in diese Richtung.