Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten
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Durchfuhrbewilligungen für GVO kann die Schweiz als Vertragspartei entweder nach ihrem eigenen Regelwerk, das mit dem Protokoll vereinbar ist, oder nach einem vom Protokoll vorgegebenen Verfahren behandeln (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Bst. c und Ziff. 3, Art. 10 und Art. 14 Ziff. 4 des Protokolls). So ist grundsätzlich aufgrund wissenschaftlicher Risikobeurteilungen zu entscheiden, wobei dabei auch Raum für die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips besteht (vgl. Art. 1 und 10 Ziff. 6 sowie Anlage III des Protokolls). Auf dieses kann sich die Schweiz beim befristeten Bewilligungs- und Einfuhrverbot von lebendigen gentechnischen Pflanzen, Pflanzenteilen und Saatgut berufen. Die Weiterführung des Moratoriums hat daher keinen Einfluss auf das Cartagena-Protokoll.
6.3 Erlassform
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt durch die Anpassung einer Bestimmung im Gentechnikgesetz. Als wichtige rechtsetzende Bestimmung ist die Verlängerung des Moratoriums auf Gesetzesstufe zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Das Moratorium wurde ursprünglich aufgrund einer Volksinitiative in der Verfassung verankert (Art. 197 Ziff. 7 BV). Die Verfassung soll aber nach Möglichkeit nicht mit Regelungen von bloss temporärem Bestand belastet werden. So wurde bereits 2004 bei der ersten Verlängerung des Moratoriums das Gentechnikgesetz als richtiges Gefäss für die Moratoriumsregelung gewählt. Daran wird für die erneute Verlängerung festgehalten.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der vorgesehenen Anpassung von Artikel 37a GTG werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Verlängerung des Moratoriums betrifft weder die Aufgabenteilung noch die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Verlängerung des Moratoriums betrifft die Subventionsgesetzgebung nicht.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Bestimmungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.