Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/69: Änderung des Gentechnikgesetzes (Verlängerung des Moratoriums zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen) · 21 Seiten

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1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201615 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201616 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

Der Erlass der Änderung des Gentechnikgesetzes ist angezeigt, um den Herausforderungen der Gentechnologie auch in Zukunft adäquat begegnen zu können.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es sind keine parlamentarischen Vorstösse zu erledigen. Derzeit sich in Bearbeitung befindende Vorstösse sind:

 Motion 19.4050 FDP-Liberale Fraktion "Genomeditierung zugunsten der Um-

welt ermöglichen" vom 18 September 2019. Der Bundesrat hat diese Motion am 27 November 2019 zur Ablehnung empfohlen.

 Motion 19.4225 Aebi "Verlängerung Gentech-Moratorium" vom 26 September

2019. Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die europäische Gentechnikregulierung gleicht derjenigen der Schweiz. Die GVO-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG17 der EU beinhaltet ähnliche bis nahezu identische Vorschriften. Im Unterschied zur Schweiz kennt das EU Recht jedoch kein Moratorium, sondern spezifische nationale Einschränkungen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Haltung der Bevölkerung in den europäischen Ländern und gestützt auf eine Ergänzung der Richtlinie 2001/18/EG (Art. 26ter)18 ist es den Mitgliedstaaten seit 2015 erlaubt, die Verwendung von gewissen GVO, die in der EU zugelassen wurden, auf ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken (sog. «opt out»- Möglichkeit). Dabei sieht die EU ein abgestuftes System vor: In einem ersten Schritt besteht im europäischen GVO-Zulassungsverfahren die Möglichkeit des einzelnen Mitgliedstaats mittels Rücksprache zu erreichen, dass der Antragsteller seine Zulassung für diesen Mitgliedstaat einschränkt oder gänzlich darauf verzichtet. In einem

15 BBl 2016 1105

16 BBl 2016 5183

17 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17/04/2001, S. 5).

18 Geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1ff.