Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2
Statt «in Gebieten, die an Bauzonen angrenzen» reicht «in Gebieten, die nahe an Bauzonen oder an Infrastrukturen wie Strassen oder Eisenbahntrassen liegen» (FDP Weiningen).
Zahlreiche bereits existierende Agri-Photovoltaikanlagen würden durch diese Bestimmung zonenwidrig werden (GPS; SBV). Es gibt noch genügend weitere Kriterien wie der Natur- und Heimatschutz, die im Bewilligungsverfahren einschränkend wirken. Selbstverständlich ist im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens auch darauf zu achten, dass der Standort entsprechender Anlagen mit
vernünftigem Aufwand erschlossen werden kann (SBV). Damit eine dynamische Entwicklung der Agri-Photovoltaik bei den erwünschten Strukturen möglich, jedoch die unerwünschten Entwicklungen unterbunden werden können, schlagen wir vor, dass der Bund eine Positivliste führt, welche die erwünschten Produktionssysteme und Strukturen benennt. Sollten sich neue technische Möglichkeiten eröffnen, kann der Bund diese Liste zusammen mit der Landwirtschaft und dem Landschaftsschutz unkompliziert erweitern. Dasselbe gilt für unerwünschte Entwicklungen (SBV). In eine solche
Positivliste, beispielsweise in Form einer Richtlinie oder einer Vollzugshilfe, wären insbesondere Anlagen der Spezialkulturen aufzunehmen. Von festinstallierten Schattenspendern auf Weiden sollte abgesehen werden, da es dafür natürliche Lösungen ohne Baute gibt, wie etwa Bäume. Unbedingt aufzulisten sind Fahrnisbauten, mobile Solar-Generatoren etc. (SBV).
Die Standortgebundenheit solcher Anlagen ist zu wenig begründet (ZHAW).
Die Qualität einer Landschaft hängt eng mit einer klar wahrnehmbaren Trennung von bebauten
Gebieten und unbebauten, natürlichen Flächen zusammen: Fehlt eine solche Abgrenzung, so führt dies zu einer Verarmung und Banalisierung der Landschaft (TI). Agri-Photovoltaikanlagen sind unserer Ansicht nach über spezialrechtliche Planungen zu fördern und nicht über ein Regime von
Ausnahmebewilligungen (TI). Das Verfassungsziel der Ernährungssicherheit und der Schutz der Fruchtfolgeflächen haben Vorrang (LDK, SBLV). Es ist nur schwer vorstellbar, dass Sonnenkollektoren auf Feldern aufgestellt werden, die darunter weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, und dank dieser Überlagerung auch noch höhere Erträge erzielt werden sollen (NE; LDK). Diese Art von
Landwirtschaft wurde noch nicht erfunden (LDK).
Der Rückbau der Anlagen ist zu regeln. Landwirtschaftliche Gebäude erhalten nur eine
Baubewilligung, wenn vermerkt ist, dass sie rückgebaut werden müssen, sofern der Betrieb
aufgegeben wird (ZH).
Es soll (in Analogie zu Art. 36 und 37 RPV) festgehalten werden, in welchen Fällen auf ein
Planungsverfahren gemäss Art. 16a RPG verzichtet werden kann (ZH). Gemäss Rechtsprechung sind grössere (zonenwidrige) Anlagen nutzungsplanungspflichtig, was nicht über den Weg der
Ausnahmebewilligung umgangen werden kann (ZHAW).
Die Frage, ob in Zukunft (freistehende) Photovoltaikanlagen ausserhalb der Bauzone einfacher
realisierbar sind oder nicht, ist von solcher Bedeutung, dass sie einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne bedürfte (ZHAW).
Es ist zu erläutern, ob die Anlagen im Baurecht erstellt werden dürfen und welche bodenrechtlichen Folgen (Realteilungsverbot usw.) entstehen könnten (ZH). Es ist zu klären, ob die Bewilligung
unabhängig davon erteilt werden kann, wem das Grundstück gehört, wer es heute bewirtschaftet und wer als Bauherrin bzw. Bauherr auftritt (ZH).
Derart spezifische Anpassungen der RPV sind im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der RPV nicht zielführend (TG).
Die Versuchs- und Forschungszwecke sollen als Bst. d selbständig geregelt werden (Bio Suisse,
FiBL).
14/25 BFE-D-08663401/636