Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

2.1.2.4.4 Synergiepotential mit Dach- und Fassadenbegrünungen

In einem weiteren Absatz soll verlangt werden, das Synergiepotential zwischen Photovoltaik und Begrünungen sowie den positiven Nutzen für Klimaschutz, Klimaadaption und Biodiversität zu

überprüfen (SPS; Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SVS).

2.1.3 Artikel 32c

2.1.3.1 Allgemein

Wir unterstützten diese Bestimmung (BE, VS; CKW, Energie Zukunft Schweiz, InfraWatt, LAVEBA Genossenschaft, SIA, suissetec, USPI, VFS, VSGP) besonders (ewz) bzw. grundsätzlich (GL; SSES, VESE). Sie ist ein Schritt in die richtige Richtung (SVP; Energie Zukunft Schweiz, SSES, VESE). Wir halten es für angebracht, die Möglichkeit zu prüfen, den Anwendungsbereich dieses Artikels auf andere Infrastrukturen ausserhalb der Bauzone auszuweiten (VS; SVP).

Zu dieser Bestimmung äussern wir uns nicht (HEV).

Mit Blick auf die Anwendung in der Praxis sollte im vorliegenden neuen Artikel auf die umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 Bst.. b RPG verwiesen werden (TG).

Sobald ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Ausgestaltung

bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich zieht, so darf es aufgrund der generellen Planungspflicht nach Art. 2 RPG erst nach einer entsprechenden Änderung des

Zonenplans bewilligt werden. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem

Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (BGE 124 II 255 E. 3). Dies ist für wenig auffällige Solaranlagen an unscheinbaren

Hausfassaden ausserhalb der Bauzonen vermutlich eher selten der Fall, dürfte aber für Anlagen an Staumauern, auf Stauseen oder über landwirtschaftlichen Flächen eher die Regel als die Ausnahme sein. Der E-RPV wie auch die dazugehörigen Erläuterungen erwähnen jedoch die Planungspflicht gemäss Art. 2 und Art. 8 Abs. 2 RPG mit keinem Wort. Die Planungspflicht kann durch die

Bestimmungen der RPV in keinem Fall unterlaufen werden. Die Kommissionen beantragen, dass dieser Sachverhalt in den Erläuterungen deutlich gemacht wird. Aufgrund der Planungspflicht wird Art. 32c E-RPV nur für kleine Solaranlagen ohne gewichtige Auswirkungen und ausserhalb von

Schutzgebieten oder -objekten eine Erleichterung bei der Ausnahmebewilligung bringen. Für alle anderen Anlagen ist darauf hinzuweisen, dass sie der Planungspflicht unterworfen sind und dies auch mit der geplanten Anpassung der RPV bleiben (EKD, ENHK).

Die ENHK und die EKD stellen fest, dass in den letzten Jahren diverse Solaranlagen auf Fassaden, Staumauern und Lärmschutzwänden ausserhalb der Bauzonen bewilligt und realisiert worden sind, nachdem ihnen von den Bewilligungsbehörden die Standortgebundenheit attestiert worden ist. Die aktuell gültigen Vorschriften der Raumplanungs- und Umweltgesetzgebung verhindern somit die Nutzung der Solarenergie ausserhalb der Bauzonen offensichtlich nicht. An der Betrachtung des Einzelfalls und an einer Interessabwägung führt auch Art. 32c E-RPV nicht vorbei. Die Kommissionen stellen sich die Frage, wie gross der Nutzen des neuen Art. 32c E-RPV in der Praxis effektiv ist (EKD, ENHK).

Grundsätzlich sind wir einverstanden, dass der Schritt zum Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen vorsichtig erfolgt. In der Bevölkerung geniesst die Nutzung der Sonnenenergie grosse Sympathien. Hier gilt es, diese Sympathien zu erhalten und den Ausbau zügig voranzutreiben (WWF).

Die vorgeschlagene Neuerung von Art. 32c widerspricht dem Grundgedanken und der

Grundkonzeption von Artikel 24 RPG und der darauf gestützten Rechtsprechung diametral, indem mehr oder weniger willkürlich «Fallkonstellationen» kreiert werden, die standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG sein sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass es nicht Sache des

8/25 BFE-D-08663401/636