Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

Erteilte Baubewilligungen sind auf 30 Jahre zu befristen, mit Verlängerungsmöglichkeit um 10 Jahre (FDP Weiningen).

Der Anschluss ans Stromnetz ist bei Agrophotovoltaik zwar erstrebenswert, soll aber nicht Bedingung sein (Schweizer Obstverband, Verband Berner Früchte).

Der erläuternde Bericht ist im Sinne des Verordnungstexts grundsätzlich anzupassen und der letzte Abschnitt ersatzlos zu streichen. Insbesondere muss zum Ausdruck kommen, dass alle Arten von Photovoltaikanlagen auf allen Landwirtschaftsflächen möglich sind, wenn diese auf der Landwirtschaft dienenden Infrastrukturen angebracht sind (AG).

2.1.3.3 Absatz 2

Einverstanden, sofern damit keine Grundbucheinträge mit Kostenfolgen erforderlich sind (SBV). Dieser Absatz ist wichtig und unabdingbar (EKD, ENHK).

2.1.4 Artikel 42 Absatz 5

Die Bestimmung wird begrüsst (VD; ADEV, AEE Suisse, Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SES, SSES, SVS, Swissolar, USPI, VESE, VFS) bzw. grundsätzlich begrüsst (SO).

Das entspricht bundesgerichtlicher Praxis (BGE 1C_311/2012) und kann daher gestrichen werden (SHS, SL).

Beim Einsatz von Solarmodulen an Fassaden aus Holz oder Faserzementplatten ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht durch Farbe, Format oder Blendwirkung so in Erscheinung treten, dass ihre Eingliederung oder die Wahrung der Identität einer Baute in Frage gestellt wird. (LU)

Obschon sich der Verordnungstext eindeutig nur auf Artikel 18a Absatz 1 RPG, sprich auf in jedem Fall meldepflichtige Anlagen bezieht, wird im zweiten Absatz des erläuternden Berichts auf Anlagen Bezug genommen, welche nicht der Meldepflicht unterstehen. Für diese extensive Auslegung besteht unseres Erachtens angesichts des klaren Wortlauts kein Raum. Diese Differenz ist zu bereinigen (SO).

Wir machen darauf aufmerksam, dass durch diese Bestimmung die Beurteilung der Identität einer Baute im Hinblick auf andere geplante Änderungen als das Anbringen von Solaranlagen lächerlich,

wenn nicht gar absurd wird (VD). Vielleicht sollte die Möglichkeit (in der Verordnung oder ansonsten im Gesetz) eingeführt werden, sämtliche Fassaden und Dächer aller rechtmässig erstellten, beheizten Gebäude ausserhalb der Bauzone (Art. 16a, 24, 24b, 24c, 24d, 37a RPG und Art. 33, 39 RPV)

hinsichtlich ihrer Einbettung in die Landschaft zu überprüfen, wenn ein Gesamtkonzept für die

energetische Sanierung vorgelegt wird. Auf diese Weise könnte das Konzept auch eine gute

Aussendämmung, den Austausch des Heizsystems, für die Wärmegewinnung geeignete Öffnungen sowie die Stromerzeugung und die Warmwasseraufbereitung umfassen (VD).

Diese Bestimmung ist unverständlich. Zum einen passen Verordnungsentwurf und Erläuterungen nicht zusammen. So werden z. B. nicht baubewilligungspflichtige Solaranlagen nach Art. 18a RPG ohnehin nicht nach Art. 24c RPG beurteilt. Zum anderen kann der Verordnungsgeber nicht darüber

entscheiden, wie sich zwei Gesetzesbestimmungen zueinander verhalten (AR).

Diese Bestimmung sieht vor, dass nicht mehr untersucht wird, ob die wesentlichen Elemente der Identität einer Baute im Sinne von Artikel 24c RPG gewahrt werden oder nicht. Gleichzeitig muss aber immer geprüft werden, ob sich Sonnenkollektoren gut in das Dach oder die Fassade integrieren

lassen. Es handelt sich hierbei deshalb um eine etwas widersprüchliche Bestimmung (NE).

15/25 BFE-D-08663401/636