Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

Im erläuternden Bericht soll explizit erwähnt werden, dass Parkplatzüberdachungen unter die Begriffe «Flachdach» bzw. «geringfügig geneigtes Dach» fallen (AG, AI, VS; BPUK, EnDK, SGV/ACS).

Solaranlagen auf Parkplatzüberdachungen sollen bewilligungsfrei sein (SO; FDP, GPS; Alpiq,

Swissolar), zumindest in Arbeitszonen (SO; AEE Suisse, FDP, GPS, SPS; Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, Romande Energie, SES, SIA, SVS, Swissolar).

Zumindest in den Erläuterungen ist der Begriff «geringfügig geneigtes Dach» zu präzisieren (AR, OW, ZH), beispielsweise: «Geringfügig geneigte Dächer weisen eine Neigung bis maximal 22 Grad auf» (OW). Mit Blick auf die mit der Vorlage bezweckte Erhöhung der Rechtssicherheit ist entweder auf die Ergänzung «oder geringfügig geneigte Dächer» zu verzichten (Flachdächer weisen aus

bautechnischer Sicht in aller Regel eine geringe Dachneigung auf) oder ein maximaler Neigungswinkel zu definieren (TG).

Es ist zu klären, ob sich «in einer Arbeitszone» nur auf die geringfügig geneigten Dächer oder auch auf die Flachdächer bezieht (ZG).

Auch auf bewilligten Gründächern sollen nachträglich bewilligungsfrei Solaranlagen erstellt werden können. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die Funktion des Gründachs erhalten bleibt, resp. eine allfällige Änderung im regulären Bewilligungsverfahren genehmigt wird (WWF).

In grundsätzlicher Hinsicht erlauben wir uns schliesslich den Hinweis, dass derart spezifische

Anpassungen der RPV (genügende Anpassung von Solaranlagen auf Flachdächern in der

Arbeitszone) im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der RPV aus unserer Sicht nicht zielführend sind (TG).

2.1.2.3.1 Bst. a

Es handelt sich um eine gute Lösung, wenn an einer solchen Regelung festgehalten werden soll (AR).

«Das Dach um höchstens einen Meter überragen» ist nicht präzis (SG; Axpo, CKW, PUSCH-

Gutzwiller, Romande Energie, SES, Swissolar, VSE). Besser ist auf den Dachrand abzustellen (ZH), bzw. «die Oberkante des Dachrandes» (BE, WWF). Es soll der Begriff «Attika» verwendet werden (Axpo, CKW, VSE). Wegen der Beschattung durch Attikas könnte nur ein kleiner Teil der Dachfläche genutzt werden (SG). Die Attika soll um einen Meter überragt werden dürfen (SG; SPS), ab

Aufkantung am Flachdachrand (Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SES, SVS).

Wir schlagen 1,2 Meter vor (NE). Wenn ein Dach mit einer Überdämmung und Begrünung saniert wird, kann sich die Höhe von einem Meter als zu gering erweisen (VD). Wir schlagen vor, einen

Buchstaben c hinzuzufügen, der präzisiert, dass Solaranlagen so anzuordnen sind, dass eine

Dachbegrünung möglich ist, die das Begrünungspotenzial ausschöpft und gleichzeitig einen hohen Energieertrag gewährleistet (GE).

Im Falle einer Kombination von Dachbegrünung mit PV-Anlagen soll das Mass, wie hoch die Anlage über das Dach ragen darf, deutlich erhöht werden, damit bewilligungsfrei das Optimum für PV-

Produktion, Retention und Biodiversität herausgeholt werden kann (Alpiq, Romande Energie,

Swissolar). Auch in schneereichen Gebieten soll die Limite erhöht werden (Alpiq).

Anlagen auf Flachdächern sollen auch dann bewilligungsfrei zulässig sein, wenn sie aufgeständert montiert sind (Alpiq, Swissolar).

Der Begriff «in ästhetischer Hinsicht integriert» ist zu ersetzen durch «optisch … eine Einheit bilden» (Pronovo).

6/25 BFE-D-08663401/636