Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2
2.1.2.3.2 Bst. b
Es handelt sich um eine gute Lösung, wenn an einer solchen Regelung festgehalten werden soll (AR).
Präziser (und im Ergebnis gleich) einen bestimmten Einzug vom Dachrand vorzuschreiben (BE) oder zu verlangen, dass die Solaranlage um das Mass ihrer Höhe von der Gebäude- resp. Fassadenflucht zurückzuversetzen sei (SO).
In Arbeitszonen ist diese Bestimmung zu streng und zu streichen (VD; PUSCH-Gutzwiller).
Diese Bestimmung erscheint uns unbegründet und in dieser Formulierung schwer umsetzbar (NE).
2.1.2.4 Weiteres
2.1.2.4.1 Absatz 1
Absatz 1 Buchstabe d ist in die Revision einzubeziehen (AI, AR, NW, OW, SG, VS; SPS; AEE Suisse, Alpiq, BPUK, CKW, EnDK, Romande Energie, SGV/ACS). Auf das Erfordernis einer kompakten Fläche ist zu verzichten (SPS, SVP; Alpiq, Axpo, CKW, Romande Energie). Technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche (AI, NW, SG, VS; AEE Suisse, Alpiq, BPUK, EnDK, Swissolar, VSE, WWF) – bzw. technisch und baulich bedingte Auslassungen aufgrund der verfügbaren Fläche (AR) – sollen zulässig sein, zumindest eventualiter (CKW, VSE). Ebenso sind Verschattungseinflüsse von Aufbauten zu berücksichtigen (Axpo).
Zusätzlich ist im erläuternden Bericht ausdrücklich aufzuführen, was mit technisch und baulich
bedingten Auslassungen gemeint ist (Kamin, Dachfenster, Gauben, Dachform etc.). Zudem soll ergänzt werden, dass auch ein Versatz von Modulen, unter Beachtung von Symmetrie und
Linien/Fluchten, zulässig ist (AR).
Buchstabe d ist ganz zu streichen (VSE). Wir gehen davon aus, dass Buchstaben c und d von Absatz 1 nicht mehr Gültigkeit haben, was jedenfalls zu präzisieren ist (BE).
In Arbeitszonen sollten keine Vorgaben gemacht werden, um eine Solaranlage bewilligungsfrei
erstellen zu könne. Dies ist zumindest klarzustellen (BS).
Die zahlreich umgesetzten Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen machen deutlich, wie wichtig die ästhetische Einpassung im Einzelfall ist, ohne dabei die Förderung von erneuerbarer Energie
einzuschränken oder höhere Kosten für die Bauherrschaft zu generieren. Deshalb ist ausserhalb der Bauzonen an den heutigen Anforderungen gemäss Art. 32a Abs. 1 Bst. a bis d RPV zwingend
festzuhalten (ZG).
2.1.2.4.2 Fassaden
Fassaden sind den Dächern gleichzustellen (AG) bzw. in den Arbeitszonen der gleichen Regelung zu unterstellen (SH; Biomasse Suisse, GPS, SPS; SES); in den Wohnzonen ist dies zu prüfen (SES).
2.1.2.4.3 Blendwirkung von Photovoltaikanlagen
Wir weisen darauf hin, dass in der Praxis in uns bekannten Einzelfällen die Blendwirkung von
Photovoltaikanlagen zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Obwohl das Raumplanungs- und Baurecht solche Anlagen unter gewissen Voraussetzungen als baubewilligungsfrei definiert,
vermag die Blendwirkung aufgrund von eigentumsrechtlichen Abwehransprüchen aus dem
Nachbarrecht die Erstellung von Photovoltaikanlagen zu verzögern und bisweilen gar zu verhindern. Dies steht einem zügigen und grossräumigen Zubau erneuerbarer Energie entgegen. Wir sind der Ansicht, dass auf eidgenössischer Ebene dringend praxistaugliche Lösungsansätze zur Beseitigung dieses Zielkonflikts zu entwickeln sind (LU).
7/25 BFE-D-08663401/636