Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

Die vorgeschlagene Teilrevision ist nicht erforderlich (LDK). Das geltende Recht erlaubt die

Ausschöpfung des Potenzials für Solaranlagen auf Dächer und Fassaden landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen ohne übermässige bürokratische Hürden (LDK).

2.1.2 Artikel 32a

2.1.2.1 Allgemein

Wir begrüssen die Vereinfachung (SBV; SSES, USPI, VESE) bzw. halten sie für problemlos (EKD,

ENHK). Die Verordnungsanpassung sollte jedoch genutzt werden, um die Flexibilität im Baugebiet sinnvoll zu maximieren (SBV).

Praktische Beispiele im Erläuternden Bericht würden das Verständnis erleichtern, in Bezug auf den Umgang mit entgegenstehenden Interessen (FR).

2.1.2.2 Absatz 1bis

Wir befürworten die vorgeschlagene Regelung (AG, SO, ZH; SPS; Energie Zukunft Schweiz,

suissetec) bzw. sind mit der Ausweitung des Meldeverfahrens auf Flachdächer in Arbeitszonen

einverstanden (AI, JU, TI, VS; BPUK, EnDK).

Zu regeln wäre dies eher mit einer Neuformulierung und Ergänzung von Artikel 32a Abs. 1 als in einem neuen Artikel 32a Absatz 1bis (ZH).

Diese Bestimmung ist zu streichen (SHS). Bei weitem nicht alle Arbeitsplatzzonen sind ästhetisch unempfindlich: Oft bestimmen sie den Siedlungsrand deutlich mit, können angrenzend an Schutzzonen oder Ortskernen liegen, und sind teilweise auch Gebiete, sie sich in einem Aufwertungsprozess

befinden (SHS).

Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV führt in der Praxis zwar dazu, dass bewilligungsfreie Solaranlagen im Meldeverfahren auf Flachdächern regelmässig nicht erstellt werden können, weil dem Bst. a von Art. 32a RPV (Solaranlage darf Dachfläche um höchsten 20 cm überragen) entgegensteht. Wir haben dies – wie zahlreiche andere Kantone – gestützt auf Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG jedoch bereits

korrigiert, in dem wir für Solaranlagen auf Dächern in Arbeitszonen im kantonalen Recht

Verfahrenserleichterungen normiert haben. Die vom Bund vorgeschlagene Regelung ist daher unnötig, zumal die Bestimmung einschränkender ist als unsere Regelung (AR).

Die Verfassungsmässigkeit von Art. 18a RPG ist in der Literatur umstritten. Der Bundesgesetzgeber sollte keine weiteren unnötigen Bestimmungen im RPG erlassen, die nicht unter die

Grundsatzgesetzgebung fallen (AR).

2.1.2.3 Ingress

Die Beschränkung auf die Arbeitszonen ist richtig (WWF).

Wir machen beliebt, den Begriff auf «Gewerbe-und Industriezone» auszweiten (SIA).

Eine Ausdehnung auf weitere Zonen (NE, GPS; Romande Energie, SES, SVS) bzw. sämtliche Bau- und Landwirtschaftszonen (TG, ZH) bzw. auf gemischte Wohn- und Arbeitszonen (SPS; SBV) bzw. auf Wohnzonen (Die Mitte; SPS; Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, VFS) bzw. auf möglichst viele PV-

Anlagen (FDP) ist vorzusehen oder zumindest zu prüfen. Eine Ausweitung der Erleichterungen auf Flachdächer in allen Zonen wäre sinnvoll (BE; AEE Suisse, Alpiq, Swissolar), soweit es nicht

geschützte oder erhaltenswerte Gebäude sind (BE).

Die Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen soll auch auf Parkierungsflächen gelten (NW, OW).

5/25 BFE-D-08663401/636