Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

Eine Planungspflicht dürfte der Regelfall sein (EKD, ENHK).

«Im alpinen Raum» ist zu streichen (BE, VD; GLP, SPS; SAB; ADEV, AEE Suisse, ewz, Energie Zukunft Schweiz, Ökostrom Schweiz, OptimaSolar Schweiz, PUSCH-Gutzwiller, Romande Energie, SES, SIA, Swissolar) bzw. eine solche Streichung ist zu prüfen (VSE). Die Höhenbegrenzung ist ausdrücklich auf 1000 m. ü. M festzulegen (SVS) bzw. zu senken (GPS), auf 1000 m. ü. M oder «Bergregionen» (SSES, VESE). Hier gilt allerdings zu beachten, dass PV-Anlangen auf Stauseen nicht prioritär behandelt werden sollten – es gilt, zuerst das Potenzial für Anlagen in bereits überbauten Gebieten zu nutzen, welche eine geringere Auswirkung auf die Biodiversität haben (SPS).

Die Bestimmung soll nicht auf schwimmende Anlagen beschränkt sein (Alpiq) und auf

Kompensationsbecken ausgedehnt werden (Alpiq).

Für uns ist nicht klar, wie die Sonnenkollektoren im Winter von Schnee und Eis befreit werden sollen (NE).

Derart spezifische Anpassungen der RPV sind im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der RPV nicht zielführend (TG).

2.1.3.2.5 Buchstabe c

Die Bestimmung wird besonders (Schweizer Obstverband) bzw. grundsätzlich begrüsst (BE, SO; Axpo, Bio Suisse, FDP Weiningen, FiBL, LAVEBA Genossenschaft, Verband Berner Früchte, VSE).

Die Bestimmung ist zu streichen (NE, OW, TI, ZG; LDK, Pro Natura, PUSCH-Gutzwiller, SHS, SL, SVS). Wir können weder eine positive noch eine negative Standortgebundenheit von Solaranlagen angrenzend an überbaute Bauzonen erkennen (EKD, ENHK). Für diesen Anlagen-Typus ist eine planungsrechtliche Grundlage (z. B. Speziallandwirtschaftszonen) gegenüber einem

Ausnahmebewilligungs-Regime in der Meinung der Kommissionen vorzuziehen (EKD, ENHK).

Diese Bestimmung weist mehrere Schwachstellen auf (GE). In ihrer jetzigen Formulierung verletzt sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (GE).

Verschiedene Begriffe in den Erläuterungen («in wenig empfindlichen Gebieten» oder «in eher empfindlichen Gebieten») sind dahingehend zu präzisieren, dass sie eindeutig sind und ihre

Anwendung klar ist (SG). Die Tragweite dieser Bestimmung scheint in der Vernehmlassungsvorlage nicht ausreichend klar zu sein (JU).

Die Bedingung für eine Agri-PV Anlage sollte nur an eine Doppelnutzung geknüpft sein (LAVEBA Genossenschaft).

Zu klären sind die Begriffe «Gebiete, die an Bauzonen angrenzen» (BL), «Strukturen» (BL) bzw. «in Strukturen integriert» (ZH). Es ist zu klären, ob mit dem Passus «in Strukturen integriert» bauliche und/oder betriebswirtschaftliche Strukturen gemeint sind (LU). Unklar ist, ob finanzielle Vorteile bei den «höheren Erträgen» auch anzurechnen sind (SO). lm erläuternden Bericht ist zu präzisieren, dass finanzielle Vorteile mit Bezug auf den Bodenpreis nicht geltend gemacht werden können (BL). Damit eine Solaranlage bewilligt wird, muss sie die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion

ermöglichen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, die landwirtschaftlichen Aktivitäten fortzusetzen (GE).

Es ist zu erläutern, wann das Kriterium des «Versuchs- oder Forschungszwecks» erfüllt ist (ZH).

Die Anforderung, dass es sich um ästhetisch wenig empfindliche Gebiete handelt, ist ausdrücklich in den Verordnungstext aufzunehmen (SO).

12/25 BFE-D-08663401/636