Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 25 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-4/13/2

2.1.5 Weiteres

Mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen bleiben alpine Freiflächen-Anlagen weiterhin verboten (SVP; Axpo). In der Nähe zu bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Skipisten oder Anlagen der Elektrizitätswirtschaft ist ein Perimeter zu definieren, innerhalb dessen Freiflächenanlagen bewilligungsfähig sind, um so das Potential für die Erzeugung von Winterstrom besser auszunutzen (SVP; Axpo, VSE).

PV-Freiflächen-Anlagen sollen unter gewissen Bedingungen auch auf landwirtschaftlichen Flächen erlaubt werden (GPS, SPS). Es sollten möglichst bald Erfahrungen mit Freiflächen-PV-Anlagen im alpinen Raum und im Mittelland gesammelt werden können (SPS). Eignen könnten sich aufgegebene Alpen, Ödland, überwachungsbedürftige Deponien und Altlasten, stillgelegte Materialabbaugebiete etc. (SPS). Im Vordergrund stehen landwirtschaftlich wenig produktive Flächen im Sömmerungsgebiet (GPS).

In Bezug auf standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen ist zudem zu gewährleisten, dass auch sämtliche Anlagen und Leitungen, welche zum Abtransport der Energie benötigt werden, als standortgebunden betrachtet werden und daher ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren erhalten (VSE).

Sämtliche Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren für alle erneuerbaren Energien sind in grundsätzlicher Art und Weise zu straffen und das Verbandsbeschwerderecht ist aufzuheben (SVP). Weiter müssen die Rechtsgrundlagen so angepasst werden, dass Bau- und Konzessionsvorhaben im Bereich erneuerbare Energien nicht mehr aufgrund einer Interessenabwägung verhindert werden können, solange das jeweilige Schutzinventar nicht vom Parlament in einem referendumsfähigen Erlass oder Beschluss genehmigt worden ist (SVP).

Revisionsbedarf wird auch in Bezug auf Biomasseanlagen (GLP; AEE Suisse, Biomasse Suisse,

Ökostrom Schweiz, SBLV, VSG) und weitere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (GLP)

angesprochen. AEE Suisse, Biomasse Suisse und VSG machen konkrete Vorschläge dazu.

Gerne nutzen wir die Vernehmlassung zur RPV, um darauf hinzuweisen, dass nicht nur die

Solarenergie, sondern auch andere erneuerbare Energien mit einem grossen administrativen Aufwand belastet sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um Anlagen ausserhalb der Bauzonen geht. Wind- oder Wasserenergieanlagen weisen offensichtlich eine grosse Standortgebundenheit auf. Aber auch für Biomasseanlagen ist eine gewisse Standortgebundenheit gegeben – einerseits durch den Ort, wo das Gärgut anfällt (insbes. landwirtschaftliche Anlagen) aber auch durch fehlende

Alternativen in Industriezonen, in denen heute kaum mehr eine Biomasseanlage realisierbar ist. Damit das Potenzial von Biomasseanlagen genutzt werden kann, braucht es dringend Erleichterungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen und Planungsvorgaben, die in kommenden Revisionen des RPG und der RPV zu berücksichtigen sind (GLP).

2.1.5.1 Art. 16a RPG

Es sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um den Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen zu vereinfachen und damit einen Beitrag für den Zubau im Bereich der Photovoltaik zu leisten (AR).

Für die Zulässigkeit von (freistehenden) Agrophotovoltaikanlagen in der Landwirtschaftszone ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn zu schaffen. Man könnte beispielsweise, wie bereits für die Biomasseanlagen in Art. 16a Abs. 1bis RPG, auch für die Zonenkonformität von

Agrophotovoltaikanlagen eine Spezialregel in Art. 16a RPG vorsehen (ZHAW, mit detaillierteren Vorschlägen für eine Grundlage im formellen Gesetz).

16/25 BFE-D-08663401/636